Leistungen für Tierhalter
Grundsätzlich gelten in Deutschland relativ weit gefasste gesetzliche Haftpflichtbestimmungen. Beispielsweise setzt § 823 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) weder sachlich noch räumlich Grenzen in Bezug auf die Haftung, welche sich aus einem Personen-, Sach- oder Vermögensschaden ergeben. Sofern man als Verursacher für den Schaden fahrlässig oder vorsätzlich verantwortlich ist, muss man dafür zumindest im juristischen Zusammenhang geradestehen.
Wie sieht die Situation aber aus, wenn man einen Schaden nur mittelbar Personen zuschreiben kann – etwa im Rahmen Tierhaltung. Ein Schaden – etwa durch einen Hund oder den Stubentiger – hat schließlich nicht dessen Halter verursacht, sondern das Tier. Und gegen dieses einen Schadenersatzanspruch durchzusetzen, wäre mehr als schwierig. Der Gesetzgeber hat über § 833 BGB diese Lücke geschlossen. Demnach haftet der Tierhalter für den Schaden.
Eine Tatsache, die nicht nur im Alltag, sondern auch aus versicherungsrechtlicher Sicht von Bedeutung ist. Warum? Auf den ersten Blick besteht für Haftpflichtversicherer eine Leistungspflicht, wenn aus der Tierhaltung ein Schaden resultiert. Allerdings sieht die Praxis anders aus. Viele Gesellschaften stufen – beispielsweise im Rahmen der Risikobeschreibungen – die Haftung für einen Sach- oder Personenschaden ab. Erfasst werden vom Versicherungsschutz der privaten Haftpflichtversicherung im Allgemeinen Kleintiere und Haustiere bis zur Größe von Katzen – sowie Bienen. Für Haustiere wie Hunde, Pferde, Rinder usw. wird der Versicherungsschutz dagegen in der Regel ausgeschlossen. Eine Tatsache, die nicht nur Singles im Auge behalten müssen. Gerade Familien haben vor dem Hintergrund der Tierhalterhaftung und deren Auswirkungen sehr genau darauf zu achten, wie weit der eigene Versicherungsschutz geht.
Hält der Nachwuchs Haustiere – wie Hamster, Kaninchen, Meerschweine o. ä. – ist der Versicherungsschutz in der Regel vorhanden. Trägt sich die Familie dagegen mit dem Gedanken an einen treuen Vierbeiner, wird man selten um eine separate Tierhalterhaftpflicht herumkommen.
Der Versicherungsschutz in der Privathaftpflichtversicherung beschränkt sich auf Haustiere, die privat gehalten werden. Züchter, die deren Aufzucht professionell und gewerblich nachgehen, fallen in vielen Gesellschaften mit der Haustierhaltung aus dem Geltungsbereich der privaten Haftpflichtversicherung heraus und sollten nach entsprechenden Alternativen Ausschau halten.
Im Rahmen der Frage, wie weit die eigene Haftpflichtversicherung einen Schaden durch Haustiere deckt, spielt aber nicht nur die Haltung eine Rolle. Viele Familien geben Hunde beispielsweise während der Ferien in die Obhut von Nachbarn oder Verwandten. Was passiert aber, wenn es genau dann zu einem Schaden kommt? An dieser Stelle wäre – folgt man den Versicherungsbedingungen streng – der Schaden kein Fall für die Privathaftpflichtversicherung. Es ist in diesem Zusammenhang eine Inanspruchnahme der eigenen Haftpflichtversicherung aber nicht grundsätzlich ausgeschlossen. Im Rahmen der Risikobeschreibung schließen einige Gesellschaften zumindest das vorübergehende Hüterisiko in den Versicherungsschutz ein.