Urteil des Oberlandesgerichts Oldenburg (Az. 5 U 25/14): Irrtümlichen Fällen von Bäumen auf einem fremden Grundstück muss von einer Haftpflichtversicherung reguliert werden

Für viele Menschen ist die Gartenarbeit nicht gerade das liebste Hobby. Bevor sie abends und am Wochenende stundenlang in ihrem Garten werkeln, bestellen sie lieber jemanden für diese Arbeiten, der sie professionell ausführen kann. Dies gilt insbesondere, wenn es um  kompliziertere Arbeiten wie etwa das Fällen von Bäumen geht. Kaum jemand hat privat die Möglichkeiten bzw. die nötigen Geräte, um professionell auch größere Bäume fällen zu können. Doch was passiert, wenn ein anderer Bäume auf dem Grundstück fällt und sich hinterher herausstellt, dass er die falschen Bäume fällte? Wer kommt für den entstandenen Schaden auf? Mit diesem Sachverhalt musste sich kürzlich das Oberlandesgericht Oldenburg eingehend beschäftigen.

Folgender Fall lag der Gerichtsverhandlung zugrunde

Der Kläger, Eigentümer eines Grundstücks im Landkreis Emsland, verpachtete dieses Grundstück an einen Landwirt. Der Landwirt wandte sich mit der Bitte an ihn, einige Bäume entlang der angrenzende Landstraße zu fällen, da diese in sein Ackergrundstück hineinragten und so die Bewirtschaftung des Grundstücks erschweren würden. Der Kläger entsprach der Bitte seines Pächters und ließ die Bäume fällen. Hinterher stellte sich allerdings heraus, dass zumindest ein Teil der gefällten Bäume nicht auf dem Grundstück des Klägers standen, sondern auf öffentlichem Grund.

In der Folge machte die niedersächsische Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr Schadensersatzansprüche gegen den Besitzer des Grundstücks geltend. Dieser besitzt eine Haftpflichtversicherung, die er um Übernahme des Schadens ersuchte. Die Versicherung lehnte eine solche Übernahme allerdings ab. Daraufhin verklagte der Kunde die Versicherungsgesellschaft.
Der Fall ging vor das Oberlandesgericht Oldenburg, wo die Richter feststellten, dass die Versicherung den Schaden übernehmen muss, da das Risiko des irrtümlichen Fällens von Bäumen auf fremden Grundstücken durch eine solche Versicherung abgedeckt sein müsse. Es handele sich hierbei um ein sogenanntes "Risiko des täglichen Lebens", so das Gericht. Der Richter führte weiter aus, dass in dem hier vorliegenden Fall nicht davon ausgegangen werden kann, dass der Kläger die Bäume vorsätzlich gefällt habe. Vielmehr sei das Fällen durch eine falsche Annahme bzw. eine Unachtsamkeit entstanden.

Auch eine eventuell vorhandene Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht oder Betriebshaftpflichtversicherung käme für die Übernahme des Schadens nicht infrage. Schließlich stehe das Fällen der Bäume nicht in einem Zusammenhang mit der Verpachtung des Grundstücks. Auch sei der Schaden nicht durch Arbeiten auf dem besagten Grundstück entstanden, sondern durch das Fällen der Bäume auf fremdem Grund und Boden. Daher käme für die Regulierung des Schadens ausschließlich die Haftpflichtversicherung des Klägers infrage.

Fazit: Wie man an diesem Fall wieder einmal sieht, versuchen sich Versicherungen in vielen Fällen mit fadenscheinigen Argumenten aus der Affäre zu ziehen. In solchen Fällen müssen die Gerichte entscheiden, ob der jeweilige Sachverhalt in den Leistungsbereich der Versicherung fällt oder nicht. Im hier vorliegenden Fall war die Lage klar: die Haftpflichtversicherung des Klägers muss für den entstandenen Schaden aufkommen. Leider ist nicht jeder Fall so eindeutig. In vielen Fällen entscheiden Gerichte zugunsten von Versicherungen, obwohl der entsprechende Sachverhalt nicht eindeutig in den Versicherungsbedingungen geregelt ist.

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