Geliehen und beschädigt

Eine Frau fährt mit ihrem Verlobten in die Berghütte ihres angehenden Schwiegervaters. Als der Ofen auszugehen droht, schüttet sie Öl hinein, der Ofen fängt Feuer, die Hütte brennt ab. Der Schwiegervater kann zwar verzeihen, aber die Haftpflichtversicherung verweigert den Schadenersatz mit der Begründung: Sie habe die Hütte geliehen und Schäden an geliehenen Sachen seien nach den Versicherungsbedingungen ausgeschlossen.

Wie ist nun die Rechtslage? Tatsächlich muss die Versicherung für Schäden an geliehenen Dingen nicht zahlen. Trotzdem verurteilte das Oberlandesgericht München die Versicherung: Hier habe keine Leihe vorgelegen (Az: 18 U 4746/91).

Ob Kind oder Erwachsener: unbeabsichtigte Schäden können teuer werden.

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