Hausrat schlägt Haftpflicht

Eine Frau hängt bei ihrer Freundin Gardinen über eine Halogenlampe, der Stoff fängt Feuer. Als die Frau den Vorgang ihrer Versicherung meldet, schreibt diese: "Bei derartigen Gefälligkeiten des täglichen Lebens" sei die Haftung "auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt". Hier liege aber nur leichte Fahrlässigkeit vor, die Versicherung verweigerte den Anspruch.

Setzen Sie sich hier zur Gegenwehr, denn dieser Satz ist eine faule Ausrede vieler Versicherer. Die Sachbearbeiter können sich darauf nur berufen, wenn sich die Parteien vorher ohne große Worte geeinigt hatten, bei einem Malheur kein Geld voneinander zu verlangen; wie etwa bei einem Umzug unter Freunden, wo immer mal ein Karton entgleiten kann.

Hier ist zu empfehlen, auf einen Streit mit der Privathaftpflicht zu verzichten und den Schaden über die Hausratversicherung abzuwickeln. Diese zahlt nämlich den Neuwert der Gardine, die Haftpflicht ohnehin nur den geringeren Zeitwert.

Ob Kind oder Erwachsener: unbeabsichtigte Schäden können teuer werden.

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