Fremde Kinder in der eigenen Wohnung

Familien mit einem oder mehreren Kindern werden früher oder später Besuch empfangen. Die Rede ist hier nicht von Freunden oder Verwandten – sondern dem Freundeskreis der Kinder. Spätestens, wenn der Nachwuchs eine Kita oder die Schule besucht, wird man des Öfteren dessen Freunden die Tür öffnen. Aber auch aus einem anderen Grund hat man immer wieder Kinder im Haus – wenn man beispielsweise für einige Stunden den Nachwuchs anderer Eltern betreut.

Gerade in den alten Bundesländern hat die Kindertagespflege einen hohen Stellenwert. Wie sieht allerdings die Absicherung gegen Schadenersatzansprüche aus, wenn – warum auch immer – fremde Kinder in der eigenen Wohnung zu Schaden kommen? Generell sollte man an dieser Stelle zwischen dem Bekanntenkreis der eigenen Kinder und einer Aufgabe als Tagesmutter oder -vater unterscheiden.

Generell unterliegen Eltern – wenn es um den eigenen Nachwuchs geht – gewissen Aufsichtspflichten. Gelten diese aber auch für fremde Kinder? Ja. Sofern der fremde Nachwuchs in die Obhut der Eltern gegeben wird, muss dieser in gleicher Weise beaufsichtigt werden. Wird dies unterlassen, können sich betroffene Eltern in einer unangenehmen Situation wiederfinden. Denn wenn fremde Kinder dann einen Schaden verursachen, wird es für die private Haftpflichtversicherung mitunter teuer – sofern die verletzte Aufsichtspflicht nachgewiesen werden kann. Und was passiert, wenn der eigene Nachwuchs im Streit Grenzen überschreitet?

An dieser Stelle muss natürlich wieder an die Deliktunfähigkeit gedacht werden. Bis zu einem gewissen Alter werden viele Gesellschaften eine Regulierung des Schadens ablehnen – sofern in den Vertrag nicht anderslautende Erweiterungen eingeschlossen sind. Es gilt aber auch hier wieder, dass die Aufsichtspflichtverletzung im Raum stehen kann.

Die Privathaftpflicht und Kindertagespflege

Den Versicherungsschutz als Tagesmutter oder -vater sollte man – auch vor dem Hintergrund der gesetzlichen Haftpflicht – unbedingt im Auge behalten. In den letzten Jahren haben verschiedene Gesellschaften entsprechende Tagesmutter-Klauseln in ihre Versicherungsbedingungen eingefügt. Allerdings sollte sehr genau geprüft werden, was sich im Einzelnen dahinter verbirgt.

Beispielsweise kann eine wesentliche Grenze die Zahl der Kinder sein, bis zu welcher die Gesellschaften einen Versicherungsfall anerkennen. Und in einigen Tarifen ist es der Verdienst, welcher zum K.O.-Kriterium werden kann. Letztlich werden Tagesmütter um einen Blick in die Versicherungsbedingungen nicht herumkommen. Und sollten diese Absicherung auch nicht auf die leichte Schulter nehmen.

Gerade bei Kindern werden Versicherungsfälle schnell teuer. Was in jedem Fall beachtet werden sollte, ist der Geltungsbereich einer Haftpflichtversicherung. Werden auch Schadensfälle außerhalb des Haushalts berücksichtigt, wenn man mit den Pflegekindern zum Beispiel auf dem nahen Spielplatz unterwegs ist?

Statt allein die Suche nach einem passenden Tarif in Angriff zu nehmen, ist aufgrund der Komplexität und Tragweite professionelle Hilfe in jedem Fall ratsam. Nicht zuletzt die Tatsache, dass die Kindertagespflege als berufliche Tätigkeit gewertet werden kann, hält Spannungspotenzial bereit.

Einige Versicherer decken zwar auch das Haftpflichtrisiko in der Kindertagespflege, wenn Tagesmutter und -vater hier beruflich aktiv sind – allerdings meist nicht bei einer Ausübung in Betrieben bzw. anderen Institutionen. Ebenfalls eine Rolle bei der Entscheidung für oder gegen einen Tarif spielt die Frage:

  • in welchem Rahmen die betreuten Kinder mit in den Schutz der Haftpflichtversicherung fallen
  • ob Ansprüche zwischen den Kindern gedeckt sind
  • und wie Ansprüche der betreuten Kinder gegenüber der Tagesmutter behandelt werden.

Die einzelnen Tarifmodelle zur privaten Haftpflichtversicherung unterscheiden sich in diesem Zusammenhang leider erheblich – was die Entscheidung nicht gerade einfacher macht.

Ob Kind oder Erwachsener: unbeabsichtigte Schäden können teuer werden.

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