Schäden durch Kinder

Die Haftpflichtversicherung für Familien ist ein Thema, das regelmäßig Debatten auslöst. Einerseits sorgt die Privathaftpflichtversicherung dafür, dass sich die Haushalte finanziell absichern können. Auf der anderen Seite bleiben – legt man die gesetzlichen Haftpflichtbestimmungen streng aus – gewisse Lücken offen. Warum? Rein grundsätzlich betrachtet decken Familientarife in der Haftpflichtversicherung nicht nur einen Schaden, welcher durch den Versicherungsnehmer entsteht. Es werden Versicherungsfälle in den Geltungsbereich eingeschlossen, die auf Familienangehörige – sprich Ehe- und Lebenspartner sowie Kinder – zurückgehen.

Diese Deckung kann soweit gehen, dass selbst erwachsener Nachwuchs im Zuge der Erstausbildung noch geschützt wird. Der Versicherungsschutz macht also auf den ersten Blick einen recht soliden und komfortablen Eindruck. Eine wirkliche Lücke wird aber erst auf den zweiten Blick offensichtlich – die Deliktunfähigkeit. Kinder sind vor dem Hintergrund von § 828 BGB bis zum vollendeten 7. Lebensjahr deliktunfähig. Eine Tatsache, die dramatische Auswirkungen haben kann.

– Versicherer – Tarif – Summen deliktunfähige Kinder
– CosmosDirekt – Basis – bis 3.000 Euro versichert
– Comfort – bis 10.000 Euro versichert
– DEVK Versicherungen – Aktiv – nicht versichert
– Komfort – bis 30.000 Euro versichert
– Premium – bis 60.000 Euro versichert
– Barmenia Versicherungen – Basis – nicht versichert
– Top – bis 10.000 Euro versichert

Beispiele zufällig ausgewählter Versicherungen zur Absicherung von deliktunfähigen Kindern in der privaten Haftpflichtversicherung (Quelle: Leistungsübersicht der einzelnen Versicherungsgesellschaften Stand Februar 2013)

Muss beispielsweise in Pkw wegen eines fünfjährigen Kindes bremsen und löst einen Auffahrunfall aus, kann das Kind bzw. die Haftpflichtversicherung der Eltern nicht für den Schaden in die Pflicht genommen werden. Bekanntlich regulieren die Versicherer nur dann einen Versicherungsfall, wenn dieser auf gesetzlichen Haftpflichtbestimmungen beruht. Greift aber § 828 BGB, fällt diese aus. Entweder muss der Geschädigte den Schaden selbst tragen – oder strengt ein Verfahren an, um eine Aufsichtspflichtverletzung nachzuweisen. Allein aus dieser Tatsache heraus ließe sich für Kinder unter acht Jahren (bzw. für Kinder unter 11 Jahren im Straßenverkehr) eine wirksame Schadenersatzpflicht der Eltern/Aufsichtspflichtigen begründen.

Einige Gesellschaften bieten für den Versicherungsschutz von Familien die Möglichkeit, Kinder – auch im Rahmen der Deliktunfähigkeit – abzusichern. Oft sind die Deckungssummen allerdings deutlich niedriger als für Schäden, die sich außerhalb von § 828 BGB.

Wie lange werden Kinder familienversichert

Familientarife in der Privathaftpflichtversicherung sollen Lebenspartner, Kinder und im Haushalt des Versicherungsnehmers lebende pflegebedürftige Verwandte schützen. Eine Tatsache, die dennoch Fragen für die Praxis aufwirft. Wie lange genießt der Nachwuchs den Schutz der Haftpflichtversicherung? Generell sind in den Versicherungsvertrag zur Privathaftpflicht Kinder nur dann eingeschlossen, wenn man sich als Versicherungsnehmer für einen Familientarif entschlossen hat.

Wie lange die Gesellschaften einen Schaden regulieren, den der Nachwuchs – zum Beispiel beim Spielen – verursacht hat, hängt von den Versicherungsbedingungen ab. In der Regel werden Kinder nur bis zur Volljährigkeit in die Tarife eingeschlossen. Unter bestimmten Bedingungen kann sich der Haftpflichtschutz aber auch fortsetzen. Legt man die Muster-Bedingungsstruktur IX des GDV zur Privathaftpflicht an, wäre dies beispielsweise der Fall, wenn volljährige Kinder ein Studium antreten oder ihre Berufsausbildung absolvieren. Diese Mitversicherung volljähriger Kinder bleibt übrigens vom Zivil- oder Wehrdienst und einem freiwilligen sozialen Jahr unberührt, wenn diese vor, während oder direkt im Anschluss an die Berufsausbildung absolviert werden.

Hinweis: Einige Gesellschaften weichen in der Gestaltung ihrer Versicherungsbedingungen von den Musterbedingungen des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft e. V. allerdings ab. So endet der Versicherungsschutz nicht umgehend mit dem Berufsabschluss, sondern kann sich z. B. über ein weiteres Jahr fortsetzen. Darüber hinaus tauchen in Versicherungsbedingungen auch Altersgrenzen auf (wie beispielsweise das 30. Lebensjahr) ab denen der Versicherungsschutz für volljährige Kinder automatisch endet.

Damit der Nachwuchs in einer Haftpflichtversicherung mit bedacht wird, sollte man vor dessen Geburt den bestehenden Versicherungsschutz unbedingt prüfen. Wer sich in früheren Jahren für einen Single-Tarif entschieden hat, sollte sich um die Ausweitung des Versicherungsschutzes bemühen. In den meisten Fällen erstreckt sich deren Geltungsbereich nämlich nur auf eine Person. Stellt man als Versicherungsnehmer den Tarif um, verändert sich natürlich das versicherte Risiko – und damit die Beitragsberechnungsgrundlage.

Hat man sich – bewusst oder unbewusst – bereits für einen Familientarif entschieden, ist die Aufnahme des Lebenspartners oder von Kindern kein Thema und sollte keine zusätzlichen Kosten verursachen. Übrigens gelten die Familientarife nicht nur für den leiblichen Nachwuchs, sondern auch Stief- und Adoptivkinder.

Ob Kind oder Erwachsener: unbeabsichtigte Schäden können teuer werden.

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