Haftung bei Schäden durch Einkaufswagen

Urteil des Amtsgerichts Lünen (Az. 8 C 132/93): Privathaftpflichtversicherung muss u. U. bei wegrollendem Einkaufswagen nach beendetem Beladungsvorgang leisten – KFZ-Haftpflicht nicht zuständig

Es ist schnell passiert: Ein Einkaufswagen rollt nach dem Entladen in leerem Zustand davon und stößt schließlich an ein anderes Fahrzeug an, das dadurch beschädigt wird. Doch wer haftet in einem solchen Fall? Die KFZ-Haftpflichtversicherung? Oder doch die Privathaftpflichtversicherung des Verursachers? Mit dieser kniffligen Fragehatte sich kürzlich das Amtsgericht Lünen auseinander zusetzen folgender Sachverhalte Handlung und dem abschließenden Urteil zugrunde:

Nach Beendigung des Ausladens eines Einkaufswagens räumte der Halter des Fahrzeugs die Einkäufer noch im Kofferraum umher und bemerkte daher nicht, dass sich der Einkaufswagen selbstständig machte und ein anderes Fahrzeug, welches in der Nähe geparkt war, beschädigte. Der Parkplatz war abschüssig, so dass der Einkaufswagen kaum von allein stehen bleiben konnte. Der Geschädigte tauschte mit dem Unfallgegner zunächst die Daten seiner Kfz-Haftpflichtversicherung aus, wie es bei einem Autounfall üblich ist. Allerdings erklärte sich die KFZ-Haftpflichtversicherung nicht für zuständig, da ihrer Ansicht nach der Schaden nicht im Rahmen des Gebrauchs des Fahrzeugs des Schädigers entstanden sei. Da der Versicherte diesen Umstand anders sah, kam der Fall schließlich vor Gericht.

Der Richter am Amtsgericht Lünen stellte fest, dass die Kfz-Haftpflichtversicherung des Schädigers für den entstandenen Schaden am Fahrzeug des Unfallgegners nicht habe leisten müssen. Der Einkaufswagen sei erst dann losgerollt, als der Fahrzeughalter den Kofferraum bereits vollständig beladen hatte, sich im Einkaufswagen also keine Waren mehr befanden. Vielmehr habe der Verursacher die Taschen im Kofferraum geräumt und somit den wegrollenden Einkaufswagen nicht bemerkt. Von diesen Tatsachen ausgehend, sei der Schaden hierbei nicht während des Gebrauchs eines Fahrzeugs entstanden, so dass dafür die Kfz-Haftpflichtversicherung nicht haftbar zu machen sei. Man könne den Fall vergleichen mit einem Einkaufswagen, der erst dann wegrollt, wenn der Fahrzeughalter sein Auto bereits abgeschlossen habe und sich vom Parkplatz entferne. Daher habe der Schaden mit dem Gebrauch des Fahrzeugs grundsätzlich nichts zu tun.

Ob die Privathaftpflichtversicherung des Klägers letztendlich die Regulierung des Schadens übernimmt, konnte im hier vorliegenden Verfahren nicht behandelt werden. Dazu ist unter Umständen ein weiteres, separates Gerichtsverfahren notwendig. Fakt ist, dass im hier vorliegenden Fall lediglich Kleinigkeiten dafür verantwortlich sind, dass der Schaden als „während des Gebrauchs eines Fahrzeugs“ oder eben nicht einzustufen ist. Hätte der Schädiger beispielsweise seine Einkäufe noch nicht abschließend aus dem Einkaufswagen entfernt, wäre die Entscheidung des Gerichts durchaus anders ausgegangen. In diesem Fall befände er sich noch im Beladungsvorgang seines Fahrzeugs und der Unfall wäre also im Zusammenhang mit dem Fahrzeug entstanden. Der Richter machte deutlich, dass bei einem solchen Sachverhalt sehr wohl die Kfz-Haftpflichtversicherung des Verursachers mit ihrer Leistung einspringen würde, nicht jedoch, wenn der Einkaufswagen sich erst dann selbstständig macht, wenn der Verursacher ihn nicht mehr in direkte Verbindung mit dem Fahrzeug bringt.

Und so kann dem Verbraucher nur angeraten werden, beim Einkauf besondere Vorsicht walten zu lassen. Dummerweise geht man davon aus, dass sämtliche Schäden, die durch Einkaufswagen verursacht werden, durch die Kfz-Haftpflichtversicherung abgedeckt sind, da sie in Verbindung mit dem Auto und auf einem öffentlichen bzw. unternehmenseigenen Parkplatz geschehen. Doch nicht alle Unfälle, die in einem solchen Umfeld passieren, sind grundsätzlich den Verkehrsunfällen zuzuordnen.

Ob Kind oder Erwachsener: unbeabsichtigte Schäden können teuer werden.

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