Vermögensschäden in der Privathaftpflicht

Die Haftpflichtversicherer soll Verbraucher vor Schadenersatzansprüchen schützen. Auf der Grundlage gesetzlicher Haftungsbestimmungen werden davon nicht nur Personen- oder Sachschäden erfasst. Auch wenn es zu einem Vermögensschaden kommt, muss der Verursacher dafür einstehen. Eine Tatsache, die sich allein schon aus § 823 BGB ableiten lässt. Offen bleibt in diesem Zusammenhang allerdings, welche Form der Vermögensschaden haben kann.

Rein versicherungsrechtlich werden zwei Schadensarten unterschieden – der echte und unechte Vermögensschaden. Letzterer wird auch als Vermögensfolgeschaden bezeichnet und erfasst Situationen, in denen sich aus einem Sachschaden oder gesundheitlichen Schädigungen eine negative Auswirkung auf das Vermögen des Geschädigten ergibt. Dies wäre zum Beispiel dann der Fall, wenn der durch einen Unfall zum Totalschaden gewordene Pkw für den gewerblichen Einsatz eines Selbständigen ausfällt – und sich daraus ein Verdienstausfall ergibt. Auf der anderen Seite würde auch eine Verringerung der Erwerbsfähigkeit einen Vermögensfolgeschaden in erheblichem Umfang nach sich ziehen, wenn Betroffene nur noch halbtags arbeiten können.

Hinweis: Der Vermögensbegriff im Sinne des Versicherungsrechts ist an dieser Stelle klar und deutlich vom wirtschaftlichen Vermögensbegriff zu trennen. Letzterer erfasst neben Barbeständen auch Immobilien und Sachwerte. Im Rahmen der Haftpflichtversicherung bezieht sich das Ganze auf einen rein finanziellen Verlust.

– Versicherer – Tarif – Vermögensschaden
– Janitos Versicherungen Basic – bis 5 Mio. Euro versichert
Balance – bis 5 Mio. Euro versichert
Best Selection – bis zur Höhe der allgemeinen Deckungssumme versichert
– DEVK Versicherungen Aktiv – bis 500.000 Euro versichert
Komfort – bis 1 Mio. Euro versichert
Premium – bis 1 Mio. Euro versichert
– CosmosDirekt – Basis – bis 250.000 Euro versichert
– Comfort – bis 1 Mio. Euro versichert

Übersicht zur Absicherung von Vermögensschäden (in der Regel des Vermögensfolgeschadens) in der privaten Haftpflichtversicherung anhand von zufällig ausgewählten Gesellschaften (Quelle: Leistungsübersicht der einzelnen Versicherungsgesellschaften Stand Februar 2013)

Der echte Vermögensschaden ist im Gegensatz zum Vermögensfolgeschaden anders gelagert – es kommt hier zu einer tatsächlichen finanziellen Schädigung. Ein gern herangezogenes Beispiel ist die Falschberatung in Kapitalanlagefragen. Folgen Dritte diesem Rat und realisieren einen Verlust, kann unter Umständen eine Haftung aus einem echten Vermögensschaden geltend gemacht werden. Wie werden beide Bereiche aber in der privaten Haftpflichtversicherung behandelt? Grundsätzlich gilt, dass Vermögensfolgeschäden im Regelfall vom Geltungsbereich der Haftpflichtversicherung erfasst werden. Tritt ein echter Haftpflichtschaden auf, reagieren die Gesellschaften allerdings anders – die Schadenersatzforderungen werden häufig nicht reguliert. Der Hintergrund ist die Tatsache, dass Vermögensschäden, die nicht auf Sach- oder Personenschäden beruhen, in der Privathaftpflicht meist in den Bereich der Ausschlüsse fallen.

Steht der Vermögensfolgeschaden mit der beruflichen/gewerblichen Tätigkeit des Versicherungsnehmers in Verbindung, ist ein Schadenersatz durch den Privathaftpflichtversicherer im Regelfall ebenfalls ausgeschlossen. Grundlage sind auch hier die Versicherungsbedingungen – im Speziellen die Klausen zu den Leistungsausschlüssen – wie sie beispielsweise in den AHB des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft e. V. zu finden sind.

Zusätzlich gegen Vermögensschäden absichern

Betrachtet man den gebotenen Versicherungsschutz in der Privathaftpflichtversicherung vor dem Hintergrund des Vermögensschadens, ist durchaus Luft nach oben. Dies gilt natürlich einerseits für den echten Vermögensschaden, der in Standardtarifen kaum eine Berücksichtigung findet. Auf der anderen Seite lässt sich diese Sichtweise aber auch auf Vermögensfolgeschäden übertragen. Speziell in Grundschutztarifen ohne pauschale Deckungssumme für Personen-, Sach- und Vermögensschäden liegen die Deckungssummen für Letztere mitunter bei weniger als 500.000 Euro. Das Problem: Betrachtet man beispielsweise einen Unfall, der für einen 30 Jahre alten Geschädigten zur Erwerbsunfähigkeit führt, ergeben sich erhebliche Deckungslücken.

Bei einem jährlichen Einkommen von 40.000 Euro summiert sich der Verdienstausfall bis zum Renteneintrittsalter von 67 Jahren auf knapp 1,5 Mio. Euro. Mit einer Deckungssumme von gerade einmal 500.000 bleibe der entstehende Vermögensfolgeschaden weitgehend ungedeckt – und wird zum finanziellen Risiko für den Versicherungsnehmer.

Im Zusammenhang mit der privaten Haftpflichtversicherung sollte daher auch für Vermögensfolgeschäden in den Verträgen eine ausreichend hohe Deckungssumme drin sein. Alternativ kann auch zu pauschalen Versicherungssummen gegriffen werden. Und wer den echten Vermögensschaden nicht außen vor lassen will, kann bei vielen Gesellschaften diesen Baustein gegen einen höheren Beitrag einschließen lassen. Es sollte allerdings klar sein, dass gewisse Bereiche auch dann noch außen vor bleiben – wie die Produkthaftung oder Schadensereignisse aus dem Zahlungsverkehr.

Ob Kind oder Erwachsener: unbeabsichtigte Schäden können teuer werden.

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