Die Tierhalterhaftpflicht

Deutsche Verbraucher sehen sich im Alltag in verschiedenen Lebensbereichen mit mehr oder minder schwerwiegenden Haftpflichtbestimmungen konfrontiert. Neben dem Straßenverkehr, in dem glücklicherweise der Abschluss einer entsprechenden Kfz-Haftpflichtversicherung obligatorisch ist, lässt der Gesetzgeber – ungeachtet von ihm erlassener Rahmenbedingungen – den Bürgern die Wahl, ob sie sich gegen weitere Risiken absichern. Zu den immer wieder gern unterschätzen Haftpflichtbestimmungen gehört die Tierhaltung.

Letztere befasst sich weniger mit dem Halten von Rindern, Schweinen oder Schafen – also Nutzvieh – sondern eher mit Haustieren. Dazu gehören bekanntlich Kleintiere, wie Hamster, Kaninchen und Meerschweinchen. Oder aber im Haushalt teilen sich Menschen sowie Hunde und Katzen ein Dach über dem Kopf.

Betrachtet man die Zahl der Haushalte, in denen Haustiere gehalten werden, ist deren Bedeutung offensichtlich. Laut GfK ConsumerScan 2010 erreichte deren Zahl die Marke von 15 Millionen. Spitzenreiter in der Statistik waren übrigens Katzen, die in knapp acht Millionen Haushalten gehalten wurden, Hunde waren in nur knapp fünf Millionen Haushalten anzutreffen.

Die Entscheidung zur Anschaffung eines Haustieres ist mitunter aber keine von langer Hand vorbereitete Entscheidung. Des Öfteren lassen sich Haushalte damit nur wenig Zeit – und entscheiden aus dem Bauch heraus. Fragen bezüglich der Haftung für Schäden, die Hunde, Katzen und Kleintiere im Alltag verursachen können, werden im Regelfall hinten angestellt. Eine Handlungsweise, die sich im Ernstfall bitter rächen kann. Denn in Deutschland können Halter von Haustieren zum Schadenersatz herangezogen werden. Grundlage dieser gesetzlichen Schadenersatzpflicht ist § 833 BGB.

Das Problem: Wie im Rahmen der gesetzlichen Haftung nach § 823 Bürgerliches Gesetzbuch ist die Haftpflicht für Schäden aus der Haltung von Haustieren in der Höhe nicht begrenzt. Werden Personen geschädigt und neben Schmerzensgeld auch ein Verdienstausfall oder Renten geltend gemacht, kann es unterm Strich für das Vermögen und die finanzielle Situation der Familie teuer werden. Das Nachdenken über Haftungsfragen im Zuge der Anschaffung eines Haustieren kann sich also durchaus rechnen. Wie sieht die Situation aus Sicht der meisten Haustierhalter in Deutschland aus?

Haustiere adäquat absichern

Grundsätzlich kann im Rahmen der Haustierhaltung für viele Bereiche Entwarnung gegeben werden. Betrachtet man die Versicherungsbedingungen zur Privathaftpflichtversicherung etwas genauer, ist speziell die Haltung von Katzen oder anderen Kleintieren in die versicherten Risiken bei vielen Gesellschaften eingeschlossen. Legt man dieser Betrachtung die Zahlen des GfK ConsumerScan 2010 zugrunde, würde dies auf rund 10 Mio. Haushalte zutreffen.

Differenzierter betrachtet werden muss das versicherte Risiko allerdings im Rahmen der Hundehaltung. Hier greift die „klassische“ Privathaftpflichtversicherung in den meisten Fällen nicht. Eine Tatsache, die sich bereits aus dem Kleingedruckten ergibt. Halter, die sich auf ihre Haftpflichtversicherung ungesehen verlassen, müssen im Ernstfall also mit erheblichen Schwierigkeiten rechnen.

Um hohen Schadenersatzforderungen dennoch entgegenzuwirken, ist der Abschluss einer speziellen Tierhalterhaftpflichtversicherung ratsam. Dabei handelt es sich um Policen, denen eine sogenannte Ausschnittsdeckung zugrunde liegt. Versichert bzw. reguliert werden nur Schäden, die auf ein spezielles versichertes Risiko – in diesem Fall die Hundehaltung – zurückgehen. Bezüglich der grundlegenden Leistungsbreite orientiert sich die Tierhalterhaftpflicht wieder am Leistungsrahmen der Privathaftpflicht. Sie deckt Ansprüche aufgrund der gesetzlichen Haftungsbestimmungen, also

  • Personenschäden
  • Sachschäden und
  • Vermögensschäden.

Eine Tierhalterhaftpflichtversicherung als separates Vorsorgeinstrument ist für einige Personenkreise nicht unbedingt erforderlich. Beispielsweise ist die Ausstellung eines Jagdscheins an die Vorlage einer entsprechenden Jagdhaftpflichtversicherung gebunden, welche für Jagdhunde einen Versicherungsschutz bereits enthält.

Um Haustiere bzw. die eigene Person als Halter abzusichern, ist es natürlich nicht ausreichend, ohne weitere Prüfung einfach eine Tierhalterhaftpflichtversicherung abzuschließen. Es ist vielmehr ausschlaggebend, die versicherten Risiken eingehend zu prüfen, bevor eine Entscheidung getroffen wird. Andernfalls kann es in einigen Situationen zu einer gefährlichen Unterversicherung kommen – etwa, wenn man mit dem Vierbeiner im Ausland unterwegs ist. Was gehört zu den Leistungen bzw. was sollte zu den Leistungen einer Tierhalterhaftpflichtversicherung gehören?

Hinweis: In einigen Bundesländern gelten besondere Vorschriften für die Haltung von Haustieren. Diese können bezüglich einiger Haustierarten – wie Hunden – den Abschluss einer entsprechenden Haftpflichtversicherung vorschreiben. Beispiel wäre der Freistaat Thüringen. Durch das „Thüringer Gesetz zum Schutz der Bevölkerung vor Tiergefahren“ ist seit einiger Zeit eine Hundehaftpflicht mit Deckungssummen von

  • 500.000 Euro für Personenschäden
  • und 250.000 Euro für Sachschäden vorgeschrieben.

Betrachtet man den Leistungsrahmen einer Tierhalterhaftpflichtversicherung genauer, wird schnell klar, dass je nach Haustier die Anforderungen unterschiedlich sind. So fällt zum Beispiel im Rahmen einer Hundehaftpflicht das Führen ohne Leine ins Gewicht – für Pferdehalter ist dieser Leistungsbaustein dagegen uninteressant. Es sind letztlich die einzelnen Teilbereiche der Tierhalterhaftpflicht getrennt voneinander zu betrachten.

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Leistungen der Hundehaftpflichtversicherung

Die Haltung von Hunden genießt in Deutschland einen hohen Stellenwert. Der beste Freund des Menschen ist laut GfK ConsumerScan 2010 in etwa fünf Millionen Haushalten zu finden. Eine Tatsache, die deutlich macht, dass die Frage nach dem Versicherungsschutz im Ernstfall durchaus für einen breiten Personenkreis von Interesse ist.

Zu den wesentlichen Leistungskriterien gehören hier die Deckungssummen im Schadensfall, die nach Ansicht vieler Experten beispielsweise für einen Personenschaden nicht unter drei Millionen Euro liegen sollten. Um den speziellen Risiken der Hundehaltung gerecht zu werden, sollte eine entsprechende Haftpflichtversicherung weitere Leistungsbereiche abdecken, wie:

  • Mietsachschäden
  • Schäden bei einem Aufenthalt im Ausland
  • das Hüten durch Dritte
  • ein Führen ohne Leine.

Gerade Schäden, deren Ursachen auf Verstöße des Halters zurückzuführen sind, können im Zusammenhang mit dem Haftpflichtschutz problematisch werden – wie das Führen ohne Leine. Es ist durchaus relevant, diesen Aspekt in die Entscheidungsfindung für eine Tierhalterhaftpflichtversicherung einfließen zu lassen. Denn nicht jede Gesellschaft fasst den Versicherungsschutz entsprechend weit.

Hinweis: Der „Verstoß gegen die Halterpflichten“ ist kein Blankoscheck der Haftpflichtversicherer. Eingebettet in den Rahmen der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung, gilt auch für die Hundehaftpflicht, dass Schäden durch Vorsatz zu den Ausschlusskriterien gehören. Das Haftungsrisiko fällt in diesem Fall dem Halter wieder zu 100 Prozent zu.

Haftpflichtereignisse, wie zum Beispiel der ungewollte Deckakt, sind ebenfalls eines der Streitthemen im Rahmen einer Hundehalterhaftpflichtversicherung. Mitunter kein Standardbaustein der Tarife, lässt sich dieses Risiko durchaus versichern. Ob es allerdings zwingend notwendig ist, steht auf einem anderen Blatt. Gerade Halter mit Tieren, bei denen eine Kastration durchgeführt wurde, können ruhigen Gewissens auf diesen Leistungsbaustein verzichten. Hinzu kommt die Tatsache, dass der Deckakt in der Regel kein Schadensfall ist, der Hundebesitzer vor finanziell unlösbare Probleme stellt.

Statt dieser „Luxusleistung“ ist es angemessener, sich um einen breiten und adäquaten Grundschutz zu kümmern – wie die Absicherung von Freunden und Verwandten, die im Urlaub den Vierbeiner umsorgen.

Hinweis: In einfachen Tarifen zur Hundehaftpflichtversicherung sind Schäden, die dem Tierhüter entstehen, mitunter nicht versichert. Bestes Beispiel wäre der Biss durch den Hund. Damit dessen Besitzer in dieser Situation nicht vor einem Dilemma stehen, kann sich die Suche nach Tarifen auszahlen, in denen Haftpflichtansprüche der Hüter gegen den Halter versichert werden.

Wo stößt die Hundehaftpflicht an Grenzen

In der Haftpflichtversicherung existiert eine Vielzahl an Ausschlüssen. Prominent in Erscheinung tritt beispielsweise der Vorsatz. Darüber hinaus hat die Hundehaftpflichtversicherung aber noch ganz andere Grenzen. Immer wieder ein Thema ist die Haltung sogenannter Kampfhunde. Diese als aggressiv geltenden Rassen stellen aus versicherungstechnischer Sicht ein Problem dar.

Gerade durch die körperliche Kraft und Agilität kann zu schweren bis schwersten Verletzungen kommen. Das versicherte Risiko ist in diesem Zusammenhang also erheblich. Kampf- bzw. Listenhunde werden daher nicht in allen Haftpflichtversicherungen aufgenommen. In einigen Fällen ist zudem die Absicherung mit niedrigeren Deckungssummen vorgesehen.

Hinweis: In der Hundehaftpflichtversicherung sind individuelle Merkmale des Hundes ausschlaggebend für den Versicherungsvertrag – wie die Hunderasse. Bei einem Rassewechsel ist es also unbedingt erforderlich, den Kontakt zum Versicherer zu suchen, da sich hieraus gefahrerhöhende Umstände ergeben können.

Im Rahmen des Antrags auf eine Hundehaftpflichtversicherung werden übrigens nicht nur die individuellen Merkmale der zu versichernden Tiere abgefragt. Mitunter stellen die Gesellschaften auch Fragen bezüglich des Vorversicherungsschutzes. Aufgrund der Vorgaben des Versicherungsvertragsgesetzes unterliegen Antragsteller in diesem Zusammenhang einer Anzeigepflicht. Unterlassene oder falsche Angaben können ernsthafte Folgen nach sich ziehen – der Versicherer kann im Schadensfall vom Vertrag zurücktreten und bleibt leistungsfrei.

Die Pferdehalterhaftpflichtversicherung

Ein weiterer Bereich der Tierhalterhaftpflicht, welcher im Alltag eine besondere Rolle spielen kann, betrifft die Haltung von Pferden. In diesem Zusammenhang sind die Verletzungsrisiken im Zusammenhang mit Bisswunden oder Ähnlichem – wie bei Hunden – zwar weniger das Problem. Allerdings treten hier andere Gefahren in den Vordergrund, die sich etwa aus der Kraft und Größe der Vierbeiner ergeben.

Grundsätzlich bietet eine Pferdehalterhaftpflichtversicherung Schutz gegen Schadenersatzansprüche, die aus Personen-, Sach- oder Vermögensschäden entstehen. Um speziell gegen die mitunter hohen Ersatzforderungen aus Personenschäden gewappnet zu sein, ist die Absicherung ausreichend hoher Deckungssummen ratsam. Aufgrund der Besonderheiten, die mit der privaten Haltung von Pferden in Zusammenhang stehen, ergeben sich für das Leistungsportfolio der Absicherung allerdings einige Besonderheiten.

Wie sollte der Schutz, den eine Pferdehalterhaftpflichtversicherung bietet, grundsätzlich aussehen? Pferde sind – im Vergleich zu anderen Haustieren – in Anschaffung und Unterhalt teuer. Gerade adäquate Stallungen und Koppeln stellen deren Besitzer immer wieder vor Probleme. Daher ist nicht selten die Variante anzutreffen, dass Stallungen bzw. die Boxen gemietet werden. Zudem binden einige Pferdebesitzer ihre Bekannten oder Verwandten in die Pflege der Vierbeiner ein – die im Gegenzug mit den Pferden ausreiten dürfen. Welche Risiken beide Punkte mitbringen, lässt sich bereits auf den ersten Blick abschätzen. Sogenannte Mietsachschäden und das Fremdreiterrisiko können teuer werden.

Zu den Leistungen einer Pferdehalterhaftpflichtversicherung sollten daher:

  • das Fremdreiterrisiko
  • die Mietsachschäden
  • die Teilnahme an Reitturnieren, Pferdeschauen und deren Vorbereitung
  • das Flurschadensrisiko
  • und die Aufsicht durch Dritte gehören.

Werden mehrere fremde Pferde auf einer gemeinsamen Koppel gehalten, kann zudem die Absicherung gegen den ungewollten Deckakt sinnvoll sein. Handelt es sich bei dem eigenen Pferd allerdings um einen Wallach, kann man dieses Risiko natürlich außer Acht lassen.

Speziell, wer des Öfteren Personen aus dem Bekanntenkreis reiten lässt, sollte dem Aspekt des Fremdreitens besondere Beachtung schenken. Nicht alle Gesellschaften berücksichtigen in ihren Tarifen Haftpflichtansprüche, die seitens der Fremdreiter gegen den Besitzer des Reitpferdes erhoben werden. Darüber hinaus ist im Rahmen einer Reitbeteiligung die Klärung sinnvoll, inwiefern die Haftung der einzelnen Personen bei Schadenersatzansprüchen in der Haftpflichtversicherung geregelt ist.

Eines sollte im Bereich der privaten Tierhalterhaftpflichtversicherungen aber generell beachtet werden. Die Gesellschaften erfassen hier lediglich das Risiko einer Haltung als Privathaushalt. Eine Tierhaltung im gewerblichen Maßstab ist im Allgemeinen durch die Policen nicht gedeckt, was auch das Hüterrisiko betrifft. Darüber hinaus umfasst der Versicherungsschutz auch nur die konkrete Haftung der Tierhaltung, Begleitrisiken – etwa durch Schlitten oder Kutschen – sind dagegen nicht selten in den Ausschlüssen der Versicherung zu finden.

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