Gefälligkeitsschäden in der Haftpflichtversicherung
Eine Situation, wie sie viele Verbraucher kennen: Verwandte oder Freunde ziehen um oder brauchen beim Hausbau Hilfe. In jedem Fall wird man die Unterstützung kaum verwehren. Allerdings kann eine solche „Gefälligkeit“ durchaus teurer werden. Lässt man beim Tragen der Umzugskisten doch meist gerade jene zu Boden fallen, in denen teure Erbstücke ihren Platz gefunden haben. Wie werden diese Gefälligkeitsschäden in der Praxis aber behandelt.
Prinzipiell wäre es – folgt man den Vorgaben, die das Bürgerliche Gesetzbuch macht – so, dass der Verursacher des Schadens auch für dessen Folgen einstehen muss. § 823 BGB spricht in diesem Zusammenhang eine eindeutige Sprache. Aber: Der Schaden, welcher aus einer Gefälligkeit heraus entsteht, genießt eine besondere Position – auch im juristischen Kontext. Denn mit dem Dienst aus Gefälligkeit geht – wenn auch stillschweigend – eine Haftungsbeschränkung zwischen den einzelnen Beteiligten einher. Damit besteht – zumindest aus juristischer Sicht – auch keine Haftpflicht bei einem eventuell entstehenden Schaden.
In der Praxis wird dieser Zusammenhang allerdings schnell problematisch. Denn wenn es keine gesetzliche Grundlage bezüglich der Haftung gibt, kann der Geschädigte auch keinen berechtigten Anspruch gegen den Helfer bzw. dessen Haftpflichtversicherung geltend machen. Und auch auf juristischem Weg wäre ein Erfolg zweifelhaft. Allerdings gilt dieser Argumentation nicht in jedem Fall. Im Allgemeinen wird die Haftungsbeschränkung nur bei leichter Fahrlässigkeit anerkannt. Vorsätzliche Handlungen oder grobe Fahrlässigkeit lassen die Beschränkung im Rahmen des Gefälligkeitsdienstes ruhen – ein Schadenersatzanspruch kann dann also wieder wirksam geltend gemacht werden.
– Versicherer | – Tarif | – Deckung Gefälligkeitsschaden |
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– Gothaer Versicherungen | – Privathaftpflicht | – bis zu 5.000 Euro |
– Top | – bis zu 20.000 Euro | |
– PlusDeckung | – in Höhe der Deckungssumme | |
– DEVK | – Aktiv | – nicht im Tarif versichert |
– Komfort | – nicht im Tarif versichert | |
– Premium | – bis zu 5.000 Euro | |
– WWK Versicherungen | – Standard | – nicht im Tarif versichert |
– Komfort | – bis zu 5.000 Euro | |
– Premium | – bis zu 25.000 Euro |
Beispiele zu den Unterschieden in der Deckung gegen Gefälligkeitsschäden, die sich zum Beispiel durch eine unentgeltliche Hilfe aus einem Umzug ergeben können (Quelle: Leistungsübersicht der einzelnen Versicherungsgesellschaften Stand Februar 2013)
Tipp: Verschiedene Gesellschaften nehmen in ihre Tarife zur privaten Haftpflichtversicherung auch den Gefälligkeitsschaden als Schadensart für den Leistungsfall mit auf. Wer des Öfteren Nachbarn, Freunden und Verwandten hilft, ist mit einem entsprechenden Versicherungsschutz durchaus gut beraten. Allerdings leisten die meisten Unternehmen nur in einem begrenzten Umfang – je nach der für den Gefälligkeitsschaden versicherten Summe.
Problematisch kann die Hilfe beim Umzug o. Ä. übrigens dann werden, wenn Schäden nicht am Umzugsgut entstehen, sondern Dritte in Mitleidenschaft gezogen werden. Hier kommt es unter anderem auf das Zusammenspiel zwischen Innen- und Außenverhältnis an. So hatte in einem 2006 vor dem AG Plettenberg (Az.: 1 C 345/05) verhandelten Verfahren ein Haftpflichtversicherer den Versuch unternommen, einen Umzugshelfer in Haftung zu nehmen. Das Problem: Der geschädigte Autofahrer erhob die Schadenersatzforderung nicht gegenüber dem Umzugshelfer – sondern dem Empfänger der Gefälligkeit (und Versicherten der klagenden Gesellschaft). Vor dem Hintergrund der Haftungsbeschränkung ließ das Gericht die Versicherung allerdings abblitzen. Hätte der Geschädigte den Umzugshelfer direkt in Haftung genommen, wäre das Ganze wahrscheinlich anders verlaufen – auch in den Augen des Amtsgerichts.