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Es ist leider aus versicherungstechnischer Sicht nicht ungefährlich bspw. anderen den Gefallen zu tun bei einem Umzug unentgeltlich mitzuhelfen. Kommt es bei diesem Gefallen zu einem Schaden, ist die Rede von Gefälligkeitsschäden. Der Gesetzgeber sieht in solchen Fällen, zumindest bei nachweislich leichter Fahrlässigkeit einen Haftungsanspruch vor, der durch den Geschädigten geltend gemacht werden kann. Diese Gefälligkeitsschäden können über eine private Haftpflichtversicherung als zusätzliche Leistungen mitversichert werden. Dabei halten sich die Zuschläge auf die normalen Versicherungstarife in der Regel eher gering. Zudem hängen sie von der mit dem Versicherten vereinbarten festgesetzten Höhe der maximalen Schadensgrenze ab. Potentielle Gefälligkeitsschäden können, neben dem Beispiel einer freiwilligen unentgeltlichen Unterstützung bei Umzügen, vor allem im familiären Umkreis vorkommen. Dabei bleiben aber die Fälle ausgeschlossen, bei denen ein Schadenfall zwischen Mitversicherten eines Versicherungsvertrages oder auch aus dem Bekanntenkreis entsteht. Weil es gerade bei diesen Vorfällen in der Vergangenheit immer wieder zu Missbräuchen kam, fällt die Anspruchsprüfung durch die entsprechende Versicherung meist sehr sorgfältig aus.