Schließt die PHV auch Solaranlagen, Öltanks und Co. ein?
In Deutschland lag im Jahr 2010 die Eigenheimquote bei mehr als 45 Prozent. Und jede Immobilie ist für ihren Besitzer eine Herausforderung – nicht nur aus finanzieller Sicht. Gerade die Verkehrssicherungspflicht mit ihren kleinen und großen Stolperfallen wird auch für den einfachen Eigenheimbesitzer und dessen Familie zum Problem. Glücklicherweise greift hier die private Haftpflichtversicherung. Allerdings sollte man deren Geltungsbereich in diesem Zusammenhang kritisch hinterfragen. Warum?
In den vergangenen Jahren ist rund um den Eigenheimbau bzw. die damit verbundene energetische Komponente eine Entwicklung in Gang gekommen, mit der neue Haftpflichtfragen aufgetaucht sind. Einerseits sorgt eine wachsende Zahl installierter Solaranlagen auf privaten Dächern dafür, dass sich hieraus Probleme ergeben können. Auf der anderen Seite sind viele Haushalte nach wie vor mit einer Ölheizung ausgestattet – und verfügen daher über einen separaten Öltank auf dem eigenen Grundstück.
Die Folge: Was passiert im Ernstfall mit Schadenersatzansprüchen, die sich aus dieser Tatsache ergeben können? Beispielsweise kann sich durch Unwetter oder Flutkatastrophen ein Öltank aus seiner Verankerung lösen. Oder die Fotovoltaikanlage bzw. deren Teile entwickeln sich durch ein stürmisches Sommergewitter zum Wurfgeschoss. In beiden Fällen können Schadenersatzforderungen mit erheblichem Ausmaß die Folge sein. Gerade Öltanks werden – vor dem Hintergrund drohender Undichtigkeiten – zu einem ernst zu nehmenden Risiko.
Privathaftpflicht oder Ausschnittsdeckung?
Wo Öltanks, Sickergruben, Fotovoltaik- und/oder Solarthermieanlagen aus Sicht der PHV genau einzuordnen sind, lässt sich mitunter auf den ersten Blick nicht gleich beurteilen. Ursache ist die Distanz zwischen den Allgemeinen Haftpflichtbedingungen, wie sie beispielsweise der GDV (Gesamtverband der deutschen Versicherungswirtschaft) entworfen hat, und den Risikobeschreibungen bzw. individuellen Tarifstrukturen. Da beide Bereiche nicht immer deckungsgleich sind, kann die kurios anmutende Situation entstehen, dass Schäden auf Grundlage der AHB nicht versichert sind, als versicherte Schadensart aus den Besonderen Bedingungen dennoch eine Leistungspflicht für die Gesellschaften auslösen.
Damit wird gleichzeitig deutlich, dass Versicherungsnehmer um den genauen Blick ins „Kleingedruckte“ nicht herumkommen. Auf was müssen sich Haushalte in der Praxis aber einstellen? Kommt es zu einem Schadensereignis, kann aufgrund der Festlegungen im Bürgerlichen Gesetzbuch eine Haftung für den Besitzer der entsprechenden Anlagen entstehen. Dabei geht es nicht ausschließlich um mögliche Sach- oder Personenschäden, welche für die Haftpflichtversicherung typisch sind. Gerade Bereiche, in denen gefährliche Stoffe benutzt werden, droht ein Umweltschadensrisiko. Erdöl, das im Untergrund versickert, kontaminiert nicht nur die betroffenen Bodenschichten – es birgt auch ein Gewässerschadenspotenzial in sich.
Und genau hier beginnen die eigentlichen Probleme mit der Privathaftpflichtversicherung. Laut den AHB des GDV sind nach Ziffer 7.10 (a) genau jene Ansprüche gegen den Versicherungsnehmer in der Haftpflichtversicherung nicht berücksichtigt, die sich aus dem Umweltschadensgesetz (USchadG) ergeben. Das Problem: Umweltschäden werden durch das Gesetz als Beeinträchtigungen von Tierarten, Gewässern und Böden angesehen. Damit nimmt der Umweltschaden – ausgehend von einer Ölheizung oder solar- und geothermischen Anlage – theoretisch eine Position außerhalb des Geltungsbereichs der Privathaftpflichtversicherung ein.
Übersicht zum Versicherungsschutz der Privathaftpflichtversicherung in Bezug auf Leistungsansprüche, die sich aus dem Betrieb (Anlagenrisiko) von Anlagen/Tanks mit gewässergefährdenden Stoffen (Heizöltanks, Sickergruben usw.) sowie Solaranlagen ergeben können
Welche Möglichkeiten haben letztlich Eigenheimbesitzer, um sich gegen die Haftpflichtrisiken des Anlagebetriebs abzusichern? Zuerst einmal kann diesbezüglich vor dem Hintergrund der Privathaftpflichtversicherung Entwarnung gegeben werden. Bereits der Gesamtverband der deutschen Versicherer schwächt im Rahmen der Muster-Bedingungsstruktur IX: Privathaftpflicht den über die AHB verneinten Versicherungsschutz für Umweltschäden ab. Umweltschäden können demnach in der Privathaftpflichtversicherung als versicherte Schadensart berücksichtigt werden – sofern sie plötzlich, unfallartig und bestimmungswidrig zustande gekommen sind.
Öltank & Solaranlage – der Blick ins Kleingedruckte
Auch wenn der GDV die Privathaftpflicht im Sinne der Versicherungsnehmer auszugestalten scheint – ein Freifahrtsschein sind die Regelungen der Musterbedingungen nicht. Es kommt für die erfolgreiche Durchsetzung von Ansprüchen gegen den Versicherungsnehmer auf die Bestimmungen des eigenen Tarifs an. Beispielsweise erkennen Gesellschaften im Rahmen der Risikobeschreibung Umwelt- bzw. Gewässerschäden an, solange es sich um Kleingebinde (je nach Tarif bis 100 Liter pro Einzelgebinde) handelt und diese in Summe ein vorgeschriebenes Fassungsvermögen nicht überschreiten. In der Praxis würden Benzinkanister, Behälter mit lösungsmittelhaltigen Farben und Lacken usw. hier zusammengefasst. Der Betrieb einer solarthermischen Anlage (mit einem Wasser-Glykol-Gemisch) oder ein Tank – gefüllt mit Heizöl – scheinen weiterhin kein Fall für die PHV zu sein.
Der Grund: Das Anlagenrisiko ist in verschiedenen Tarifen ein Fall für die Besonderen Bedingungen und damit eine Erweiterung des Grundschutzes. Es kann in der Praxis also durchaus sein, dass man als Versicherungsnehmer entsprechende Klauseln zwar in Versicherungsbedingungen findet, diese aber keinen Nutzen haben – da man sich nur für eine Basisabsicherung entschieden hat. Wie kann eine Absicherung in der Praxis aussehen? Wer sich als Versicherungsnehmer ein genaues Bild zum eigenen Versicherungsschutz machen will, muss die AHB zur Privathaftpflichtversicherung mitunter sehr genau lesen. Denn die Gesellschaften trennen häufig die verschiedenen technischen Anlagen voneinander.
Beispiel: Der Versicherer HUK Coburg schließt das Anlagenrisiko (für Gewässerschäden) in die Risikobeschreibung zur PHV in Ziffer XV. ein. Allerdings werden Anlagen zur Lagerung gewässergefährdender Stoffe lediglich bis zu einem maximalen Fassungsvermögen von 6.000 Liter versichert – sofern die Anlage in direktem Zusammenhang mit einer versicherten Immobilie steht. Solaranlagen (Fotovoltaik wie auch Solarthermie) tauchen dagegen separat auf – unter Ziffer XXXI. Versichert sind diese ebenfalls nur dann, wenn sie im Zusammenhang mit einem versicherten Grundstück stehen. Einschränkend kommt allerdings noch hinzu, dass eine Gesamtkollektorfläche von 200 qm nicht überschritten werden darf. Und anders als das allgemeine Anlagenrisiko für Gewässerschäden nach Ziff. XV lassen sich Solaranlagen nur gegen einen Mehrbeitrag versichern.
Das Beispiel zeigt, wie differenziert die Leistungen aus der Privathaftpflichtversicherung betrachtet werden müssen. Wer als Eigenheimbesitzer vor Jahren eine Erdölheizung mit eigenem Tank hat installieren lassen und mit einer Fotovoltaikanlage Kosten sparen will, muss an vielen Stellen rechnen. Und sollte auch die Mühe nicht scheuen, zwischen den Zeilen zu lesen. Warum? Betrachtet man die Versicherungs- und Risikobestimmungen einzelner Tarife genauer, fällt mitunter die Klausel zu Gemeingefahren beim Anlagenrisiko für Gewässerschäden ins Auge, die zum Problem werden kann. Hintergrund: Gefahren wie Kriegsereignisse aber auch höhere Gewalt im Sinne von Elementarschäden lassen sich auf diese Weise aus dem Versicherungsschutz herausstreichen. Sobald sich die Gesellschaften auf deren Wirksamkeit berufen – zum Beispiel nach einem Unwetter – haben Versicherungsnehmer schlechte Karten.
Das Anlagenrisiko wird schnell unterschätzt
Mit der Privathaftpflichtversicherung lässt sich in vielen Bereich des Alltags für ein Mindestmaß an Sicherheit gegenüber Schadenersatzansprüchen vorsorgen. Und für Mieter ist deren Geltungsbereich mehr als ausreichend. Gerade als Immobilienbesitzer macht es dagegen durchaus Sinn, einfach einen Schritt weiter zu denken. Der Versicherungsschutz, den die PHV in diesem Zusammenhang bietet, muss jeder Eigenheimbesitzer im Auge behalten – und sollte sich eventuell für eine zusätzliche Gewässerschadens- oder Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung entscheiden. Warum?
Für den zusätzlichen Schutz spricht die Tatsache, dass es sich hierbei nicht einfach um eine Ausschnittsdeckung handelt, sondern um Tarife, die einen mitunter deutlich breiteren Versicherungsschutz mitbringen. So bündeln einige Versicherer in ihren Gewässerschadenstarifen verschiedene Risiken. Hausbesitzer finden so zum Beispiel eine Absicherung ihrer Klär- und Sickergruben in den Tarifen zur Gewässerschadenshaftpflicht (solange sich diese auf dem versicherten Grundstück befinden). Darüber hinaus können die Tarife noch einen anderen wichtigen Bereich enthalten – die Absicherung von solarthermischen und fotovoltaischen Anlagen (in einigen Tarifen wird der Geltungsbereich hier sogar um das Anlagenrisiko aus dem Betrieb einer Wind- und Wasserkraftanlage ergänzt).
Wer seine Mietwohnung gegen Haus und Hof eintauscht, muss nicht zwingend die separate Gewässerschadenshaftpflicht als Absicherung in Erwägung ziehen, sondern kann auch auf andere Art und Weise einen wirksamen Versicherungsschutz aufbauen. Verschiedene Gesellschaften bieten in ihren Tarifen zur Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht einen breiteren Versicherungsschutz, der nicht nur das Anlagenrisiko aus Heizöltank und Sickergrube oder Solaranlagen einschließt – sondern sich auch den Risiken widmet, die zum Beispiel durch einen Erdgas-Speichertank entstehen können. Es ist in allen Bereichen aber generell zu prüfen, ob der Versicherungsschutz wirklich zu den individuellen Rahmenbedingungen passt.
Es muss an dieser Stelle jedem Versicherungsnehmer aber klar sein, dass die sich ergebenden Risiken aus dem Betrieb der verschiedenen Anlagen nicht unbegrenzt versichert sind. Eine Faustregel, die nicht nur für die PHV, sondern auch alle anderen Versicherungsbereiche gilt. Beispielsweise stoßen Leistungsansprüche schnell auf taube Ohren, die sich aus der Tatsache ergeben, dass dem Versicherungsnehmer ein drohender Defekt bekannt war – entsprechende Gegenmaßnahmen aber nicht ergriffen wurden. Denn abseits der Tatsache, dass über Besondere Bedingungen in verschiedenen Tarifen die Umwelt- und Gewässerschäden versichert sind, behalten die AHB in der Regel ihre Gültigkeit. Und hier gehört es nicht selten zu den Pflichten der Versicherten, geeignete Maßnahmen zur Schadensabwehr bzw. Minimierung auftretender Schäden zu ergreifen.
Versicherer | AHB | Leistung |
---|---|---|
Janitos |
Basic | – Heizöltanks (oberirdisch) bis 3.000 Liter/Kilogramm Fassungsvermögen und Kleingebinde je 50 Liter/Kilogramm (bis max. 500 l/kg) |
Balance | – Heizöltanks (oberirdisch) bis 5.000 l/kg Fassungsvermögen und Gebinde je 100 l/kg (bis max. 1000 l/kg) | |
Best Selection | – Heizöltanks (ober- und unterirdisch) bis 12.000 l/kg Fassungsvermögen und Gebinde je 100 l/kg (bis max. 1000 l/kg) | |
HUK Coburg |
– Anlage zur Lagerung gewässerschädlicher Stoffe bis 6.000 l Fassungsvermögen und Kleingebinde je 50 Liter/Kilogramm (bis max. 500 l/kg) | |
Hanse Merkur |
Basis-Schutz | Gebinde je 100 l/kg (bis max. 1.500 l/kg) |
Kompakt-Schutz | – Tankanlagen (Erdöl bis 20.000 l/kg, Erdgas bis 3.000 l/kg, Abwassergruben) und Gebinde je 100 l/kg (bis max. 1.500 l/kg) | |
TOP-Schutz | – Tankanlagen (Erdöl, Erdgas, Abwassergruben) und Gebinde je 100 l/kg (bis max. 1.500 l/kg) – k. A. zum maximalen Fassungsvermögen der Tankanlagen |
Beispiele zu den unterschiedlichen Ausgestaltungsvarianten des Versicherungsschutzes der privaten Haftpflichtversicherung für zufällig ausgewählte Versicherer im Rahmen des Gewässerschadensrisikos für Tankanlagen, Sickergruben usw. (Quelle: AHB und Leistungsübersicht der betreffenden Unternehmen; Stand April 2013)
Welches Fazit lässt sich aus Sicht privater Haushalte, die Solaranlagen besitzen, mittels Geothermie für Warmwasser sorgen und mit Erdöl heizen, aus dem Blick in die Versicherungs- und Tarifbestimmungen ziehen? Grundsätzlich muss das Urteil, ob ein bestimmter Tarif für den Versicherungsschutz in Frage kommt, von Fall zu Fall getroffen werden. Die Ursache liegt unter anderem darin, dass die Größe der Anlagen eine Rolle spielt. Darüber hinaus gewinnt ein weiterer Fakt an Bedeutung: Im Rahmen der Umweltschäden sollten die Tarife – zumindest wenn es um Verunreinigungen von Gewässern geht – nicht nur Sach- und Vermögensschäden decken. Gerade gesundheitsgefährdende Stoffe können zu einem erheblichen Risiko werden – auch für Leib und Leben von Personen. Entsprechend bietet eine Haftpflichtversicherung nur dann Schutz, wenn sie auch den Personenschaden als Leistungsgegenstand berücksichtigt – und hier nicht einfach mit einem „Nein“ die Ansprüche kontert.