Was tun beim Streit mit dem Versicherer
Kommt es zu einem Schaden, den der Versicherte verursacht hat, soll die Schadensregulierung nach Möglichkeit zügig vonstattengehen. Eine Tatsache, die nicht nur im Interesse des Geschädigten liegt. Eine umständliche und lange Prüfung ist mehr als ärgerlich. Generell schreibt der Gesetzgeber in § 106 VVG (Versicherungsvertragsgesetz) vor, dass für die Freistellung des Versicherten eine Frist von 14 Tagen einzuhalten ist.
Wie verhält man sich als Versicherter aber, wenn Gesellschaften die Übernahme des Schadens ablehnen? Und muss es immer gleich der Gang zum Anwalt sein? Generell zeigen Erfahrungen aus dem Verbraucherschutz, dass Schadenersatzansprüche bzw. Leistungsfälle in Höhe weniger hundert Euro durchaus gute Chancen auf eine relativ unproblematische Regulierung haben. Wird es teurer, schauen die Gesellschaften nicht selten sehr viel genauer hin – und nehmen notfalls auch die Auseinandersetzung mit ihren Kunden in Kauf. Für diese ist einerseits problematisch, dass ihnen neben dem Streit mit der eignen Haftpflichtversicherung noch der Geschädigte im Nacken sitzt. Auf der anderen Seite können Versicherer ganz andere Möglichkeiten nutzen, um auf einen Streit mit Versicherungsnehmern zu reagieren. Betrachtet man nur das Kräfteverhältnis, schlägt die Waage eindeutig zugunsten der Versicherungen aus.
Und kommt es tatsächlich zu einem Verfahren, scheuen sich Gesellschaften nicht, einzelne Verfahren durch mehrere Instanzen auszutragen. In extremen Fällen sehen sich Versicherungsnehmer und Unternehmen sogar vorm Bundesgerichtshof wieder. Oft liegt die Ursache für den Ärger aber nicht in der ablehnenden Haltung des Versicherers. Experten machen immer wieder die Erfahrung, dass Verbrauchern entweder bereits beim Ausfüllen ihres Antrags, bei der Schadensmeldung (z. B. dem Zeitraum zwischen Schadensfall und Meldung) oder den gemachten Angaben Fehler unterlaufen.
Und da die Gesellschaften gerade bei höheren Forderungen auch die dunkelsten Ecken der gespeicherten Daten durchleuchten, fällt dem Versicherten ein hastig ausgefüllter Antrag schnell auf die Füße. Nicht zuletzt sind Verbraucher aufgefordert, die Versicherungsbedingungen ihrer PHV genauer zu prüfen. Oft sind es kleine Unterschiede und Formulierungen in den Versicherungsbedingungen, die Unternehmen als Chance für eine Ablehnung hoher Schadenersatzforderungen wahrnehmen können.
Checkliste für das Verhalten im Schadensfall:
- Anfertigen eines Schadensprotokolls (was ist wann und wo passiert, wer hat den Schaden erlitten und waren Zeugen zugegen usw.)
- Prüfen, inwiefern für die Schadensmeldung Fristen in den Vertrags-/Versicherungsbedingungen vorgesehen sind
- Schaden gegenüber dem Versicherer anzeigen (nötige Unterlagen zeitnah einreichen, um eine kurzfristige Entscheidung zu ermöglichen)
- bleibt eine Mitteilung zur Regulierung nach einer angemessenen Frist aus, den Versicherer schriftlich auf die Dringlichkeit der Entscheidung hinweisen
- zeigt sich der Versicherer weiter uneinsichtig, sollte der Kontakt zu den Verbraucherzentralen gesucht werden, Mitglieder des BdV können sich über den Bund der Versicherten beraten lassen
- eine weitere außergerichtliche Schlichtungsmöglichkeit wäre die Beschwerde beim zuständigen Ombudsmann bzw. die Beschwerde bei der BaFin (als oberste bundesdeutsche Finanzdienstleistungsaufsichtsbehörde)
- das letzte Mittel ist die anwaltliche Vertretung gegenüber dem Versicherer zur Wahrung der eigenen Interessen
Generell ist es empfehlenswert, das Schreiben zur Ablehnung einer Schadensregulierung und den Ablehnungsgrund genau zu prüfen. Glaubt man als Versicherungsnehmer einen Fehler seitens der Versicherung oder des zuständigen Sachbearbeiters zu erkennen, sollte nicht einfach klein beigegeben werden. Mitunter reicht bereits der Kontakt zum Versicherer, um erstens Flagge zu zeigen und zweitens die ablehnende Haltung aufzuweichen. Trägt ein Versuch zur Einigung keine Früchte, ist ein Anwalt immer noch nicht die beste Wahl. Mitunter kann bereits der Besuch bei den Verbraucherzentralen bzw. der Kontakt zur BaFin oder dem Bund der Versicherten und dem Ombudsmann als Schlichter den gewünschten Erfolg versprechen. Und erst wenn bis zu diesem Punkt der Versicherer kein Einsehen und keinen Willen zur Einigung hat erkennen lassen, ist das gerichtliche Verfahren mit hoher Wahrscheinlichkeit unausweichlich.
Tipp: Deutet sich Ärger mit der Privathaftpflichtversicherung an, ist durchaus angebracht, auf Absprachen per Telefon – aufgrund der mitunter ungünstigen Beweislast – zu verzichten. Und wenn Termine wahrzunehmen sind, sollten Zeugen anwesend sein, um die eigene Position für den Ernstfall nicht zu schwächen.