Privathaftpflicht für Selbständige und Freiberufler
Im Alltag immer und zu jederzeit richtig versichert. Ein Wunsch, der in fast allen Haushalten präsent ist. Singles und Familien geben jedes Jahr Milliardenbeträge für ihren Versicherungsschutz aus. Im Fokus stehen Risiken, die im Schadensfall vermeintlich zum Ruin führen. Ein Grund, weshalb die Privathaftpflichtversicherung in den Versicherungsheftern vieler Haushalte zu finden ist. Wer auf diese Weise den Wunsch nach Sicherheit befriedigt, wird allerdings überrascht sein, dass weite Teile des Alltags davon nicht erfasst werden.
Zu den großen Lücken, die im Zusammenhang mit der PHV entsteht, gehört die Absicherung beruflicher Risiken. Hier schließen die Versicherungsbedingungen eine Deckung regelmäßig aus. Die Folge: Schadensfälle, die sich dem Beschäftigungsumfeld der Versicherungsnehmer zuordnen lassen, werden aus den Leistungen der Tarife gestrichen. Für Beschäftigte lässt sich diese Tatsache ziemlich klar und genau umreißen. Wie sieht die Situation aber für Selbständige und Freiberufler aus? Besonders schwierig kann die Situation hier werden, wenn der gewerblichen Tätigkeit nicht im Vollerwerb nachgegangen wird – sondern man eine Geschäftsidee einfach neben dem eigentlichen Beruf weiterentwickeln will.
Viele Verbraucher stellen sich die Frage, ob Versicherer hier ebenfalls eine Leistungsregulierung ablehnen oder nicht? Grundsätzlich sind es die Versicherungsbedingungen, welche maßgeblich Einfluss auf die Antwort haben. Einerseits ist in den meisten Bedingungen der Gesellschaften zwar ein genereller Ausschluss beruflicher und betrieblicher Risiken vorgesehen. Allerdings können die Unternehmen auch gesondert Klauseln in ihre Produkte einflechten, die zumindest ansatzweise Schutz bieten.
Wichtig: Wer als Selbständiger und Freiberufler auch aus der eigenen Wohnung oder dem Eigenheim heraus seiner Tätigkeit nachgeht, muss den Versicherungsbedingungen besonders viel Aufmerksamkeit widmen. Der Grund ist die Tatsache, dass über diese eine Haftung der Versicherung für privat genutzte Immobilien ausgeschlossen sein kann, wenn durch Arbeitszimmer, Büro- oder Praxisräume eine Vermischung aus Privatleben und Beruf stattfindet. Bleiben die Haftpflichtrisiken aus dem Wohneigentum grundsätzlich außen vor? Nein, denn verschiedene Gesellschaften, wie beispielsweise die Janitos, schließen eine Deckung für diesen Fall in ihre Tarife mit ein. Bedingung ist, dass die gewerbliche Nutzung einen prozentual festgeschriebenen Anteil nicht übersteigt.
– Versicherer | – Tarif | – versicherte Leistung |
Janitos |
Basic |
– keine Deckung von Büro- & Praxisräumen in der versicherten Immobilie |
Balance |
– Büro- & Praxisräume mit maximal 50 Prozent Flächenanteil an der versicherten Immobilie ohne Betriebsstättenrisiko (Ziff. 1.2)1 | |
Best Selection |
– Büro- & Praxisräume mit maximal 50 Prozent Flächenanteil an der versicherten Immobilie ohne Betriebsstättenrisiko (Ziff. 1.2)1 | |
Hanse Merkur |
Basis-Schutz |
– Nutzung von einem oder mehreren Räumen in der versicherten Immobilie als Arbeitszimmer (Ziff. 17.1)3 |
Kompakt-Schutz |
||
TOP-Schutz |
– selbst genutztes Büro bis 50 Prozent Gewerbenutzung (ohne Betriebsstättenrisiko; Ziff. 17.1)3 | |
Asstel |
Basis |
– keine Deckung von Büro- & Praxisräumen in der versicherten Immobilie |
Plus |
– Nutzung von einem oder mehreren Räumen in der versicherten Immobilie als Arbeitszimmer ohne Betriebsstättenrisiko (Ziff. 1.2)2 | |
Komfort |
)1 – Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen (BBR) zur Familien-Privathaftpflichtversicherung 04.2010
)2 – Risikobeschreibung und Besondere Bedingungen zur Privathaftpflichtversicherung 02/2013
)3 – Risikobeschreibung und Besondere Bedingungen zur Privathaftpflichtversicherung 03/2012
Leistungen der privaten Haftpflichtversicherung im Zusammenhang mit der Absicherung vereinzelt genutzter Gewerberäume/des beruflich genutzten Arbeitszimmers in selbst genutzten Immobilien am Beispiel zufällig ausgewählter Versicherungsgesellschaften (Quelle: Versicherungsbedingungen/Besondere Bestimmungen der einzelnen Unternehmen; Stand April 2013)
Selbständige und Freiberufler müssen vor diesem Hintergrund also nicht nur die gewerbliche Haftpflicht im Auge behalten – sondern noch an ganz anderen Stellen Augenmaß beweisen.
Der Sonderfall Kindertagespflege
Gerade in den alten Bundesländern genießt die Kindertagespflege abseits der Kindertagesstätten einen hohen Stellenwert. In einigen Fällen ist die Tagesmutter die einzige Möglichkeit, um den Nachwuchs während der Arbeitszeit überhaupt betreuen zu können. Und vor dem Hintergrund einer großen Nachfrage – gerade in den städtischen Ballungszentren – erscheint die Aufnahme einer kindertagespflegerischen Tätigkeit durchaus als verlockende Alternative zum Job im Büro oder am Fließband.
Die Herausforderungen, Pflichten und Probleme der Kindertagespflege werden an dieser Stelle mitunter einfach ausgeblendet. Dabei müssen sich Interessierte durchaus einige Fragen gefallen lassen. Was passiert zum Beispiel, wenn eines der betreuten Kinder beim Spielen plötzlich auf die Straße läuft und so zum Verursacher eines schweren Verkehrsunfalls wird? Oder zwei der betreuten Kinder in Streit miteinander geraten – mit dem Ergebnis, dass die Platzwunde von einem der beiden Streithähne genäht werden muss? Oder der Ball beim Spielen nicht im Tor, sondern einer Fensterscheibe landet?
Die Liste möglicher Schadenssituationen, mit denen Tagesmütter und -väter konfrontiert werden können, lässt sich beliebig fortsetzen. Wer sich für die Kindertagespflege entscheidet, muss sich vor diesem Hintergrund im Klaren darüber sein, dass die Kinderbetreuung ein erhebliches Maß an Verantwortung mit sich bringt. Und diese es durchaus Wert ist, auch im Rahmen der Privathaftpflichtversicherung betrachtet zu werden. Wie sieht die Situation in der Praxis aus?
Tagesmutter – ein freier Beruf
Grundsätzlich ist die Betätigung einer Tagesmutter als Beruf im Rahmen der Kindertagespflege gegen Entgelt nach Anwendung der Vorschriften der Gewerbeordnung auf den ersten Blick als freier Beruf einzustufen. Trotz dieser Tatsache berührt die Kindertagespflege die Grenzen der Privathaftpflichtversicherung. Hintergrund: Die Gesellschaften schließen in der Regel alle Schadensarten aus ihrem Leistungskatalog aus, die sich aus der Ausübung eines Berufs oder im Zusammenhang mit einem Betrieb bewegen.
Bereits der GDV (Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft) setzt der Regulierung von Schadenersatzansprüchen hier klare Grenzen. Die Kindertagespflege – ob nun im Rahmen des Voll- oder Nebenerwerbs – ist damit offensichtlich kein Fall für die private Haftpflichtversicherung. Erst bei genauer Betrachtung fällt auf, dass einige Versicherer von dieser Haltung abweichen. Entweder im Rahmen der teuren Premium-Tarife oder gegen einen Mehrbetrag werden die Risiken, denen Tagesmütter ausgesetzt sind, mitversichert.
Kindertagespflege in der Haftpflichtversicherung
Die Gewissheit, sich als Tagesmutter auf die private Haftpflichtversicherung verlassen zu können, ist ein schwacher Trost – wenn die Leistungen rudimentär und nicht ausreichend sind. Damit die PHV dem Anspruch der Kindertagespflege gerecht werden kann, spielen viele verschiedene Bereiche eine Rolle. Zum Fragezeichen wird beispielsweise die Regulierung von Schäden der Kinder untereinander oder wie das Abhandenkommen von Wertsachen im Rahmen der Haftpflichtversicherung geregelt ist. Letzten Endes greifen in diesem Zusammenhang verschiedene Faktoren ineinander, die jede Tagesmutter vor dem Hintergrund eines angemessenen Versicherungsschutzes im Auge behalten muss.
– Versicherer | – Tarif | – versicherte Leistung für Tagesmütter |
Janitos |
Basic |
– keine Deckung von Tätigkeiten in der Kindertagespflege |
Balance |
– Deckung von Tätigkeiten in der Kindertagespflege in Höhe der vereinbarten Deckungssumme (für Schäden, die betreute Kinder erleiden – ausgeschlossen bleiben Haftpflichtansprüche gegen die Kinder – keine Deckung beim Abhandenkommen von Sachen und Geld der betreuten Kinder |
|
Best Selection |
– Deckung von Tätigkeiten in der Kindertagespflege in Höhe der vereinbarten Deckungssumme (für Schäden, die betreute Kinder erleiden – ausgeschlossen bleiben Haftpflichtansprüche gegen die Kinder – keine Deckung beim Abhandenkommen von Sachen und Geld der betreuten Kinder |
|
DEVK |
Aktiv-Schutz |
– keine Deckung von Tätigkeiten in der Kindertagespflege |
Komfort-Schutz |
||
Premium-Schutz |
– Deckung von Tätigkeiten in der Kindertagespflege für bis zu 6 betreute Kinder – gilt für die Betreuung innerhalb des Haushalts bzw. auch für Aufenthalte außerhalb der Wohnung – ausgeschlossen bleiben Eigenschäden – eingeschlossen sind Schäden der betreuten Kinder aufgrund Pflichtverletzung |
|
Hanse Merkur |
Basis-Schutz |
– keine Deckung von Tätigkeiten in der Kindertagespflege |
Kompakt-Schutz |
– Deckung von Tagesmüttern für bis zu 8 minderjährige fremde Kinder – gilt auch für mitversicherte Personen – Versicherungsschutz im Rahmen einer beruflichen Ausübung (im eigenen oder fremden Haushalt) – umfasst Erziehung, Betreuung und Aufsichtsführung sowie Verpflegung der betreuten Kinder |
|
TOP-Schutz |
– Deckung einer Tätigkeit als Tagesmutter für bis zu 8 minderjährige fremde Kinder – gilt nicht nur für den Versicherungsnehmer, sondern auch mitversicherte Personen – Versicherungsschutz gilt auch im Rahmen einer beruflichen Ausübung (im eigenen oder fremden Haushalt) – schließt Ansprüche der Kinder untereinander (ausgenommen Geschwister) sowie gegenüber den Tageseltern ein – umfasst Erziehung, Betreuung und Aufsichtsführung sowie Verpflegung der betreuten Kinder |
Übersicht zu den Leistungen der privaten Haftpflichtversicherung im Zusammenhang mit der Absicherung gegen Schadenersatzansprüche aus der Kindertagespflege gegen Entgelt anhand der Tarife zufällig ausgewählter Versicherungsgesellschaften (Quelle: Versicherungsbedingungen/Besondere Bestimmungen der einzelnen Unternehmen; Stand April 2013)
Betrachtet man den Versicherungsschutz, welcher in unterschiedlichen Tarifen der Privathaftpflichtversicherung geboten wird, handelt es sich in vielen Fällen nur um einen grundsätzlichen Schutz. Um sich letzten Endes auf die Unterstützung der Gesellschaft zu verlassen und auch den betreuten Kindern ein Minimum an Schutz bieten zu können, ist im Rahmen der Kindertagespflege der Abschluss einer speziell darauf zugeschnittenen Haftpflichtversicherung sinnvoll.
Wichtig: Der Versicherungsschutz ist nur eine Seite der Tätigkeit als Tagesmutter. Auch wenn zwischen sechs bis acht fremde Kinder in einigen Tarifen theoretisch betreut werden können, müssen Betroffene generell prüfen, inwiefern eine solche Zahl an betreuten Kindern an anderer Stelle zu einem Problem werden kann. Und auch welche steuerrechtlichen Konsequenzen sich daraus ergeben können.
Nebenberuflich selbständig – was deckt die Haftpflicht
Generell werden in den Versicherungsbedingungen der Privathaftpflichtversicherung Risiken, welche durch die Ausübung eines Berufs oder durch einen Betrieb entstehen können, ausgeschlossen. Ein Problem, das viele hauptberuflich Selbständige kennen und sich entsprechend ihrer Branche in den zugehörigen Betriebs- und Vermögenshaftpflichtversicherungen abgesichert haben. Wie sieht die Situation aber für jene Versicherungsnehmer aus, die nur nebenbei einer Selbständigkeit nachgehen?
Theoretisch ist auch für diesen Personenkreis eine Durchsetzung von Leistungsansprüchen aus Schadensfällen gegenüber dem Versicherer schwierig – zumindest, wenn diese im Zusammenhang mit der nebenberuflichen Selbständigkeit stehen. Allerdings bieten diverse Gesellschaften über individuelle Tarifbestimmungen Wege an den rigorosen Ausschlüssen für gewerbliche Risiken vorbei. Diese besonderen Tarifmerkmale sind aber nur selten Bestandteil der Grundschutz- und Mittelklasse-Tarife, sie werden in der Regel im Premiumsegment angeboten. Und der Schutz durch die Privathaftpflicht hat einen weiteren Nachteil: In der Regel gelten nicht selten Summenobergrenzen für den Jahresumsatz. Die meisten Versicherungen schränken die Geltung ihres Versicherungsschutzes auch auf die Ausübung verschiedener Tätigkeiten ein – wie zum Beispiel Nachhilfe und Musikunterricht. Darüber hinaus gehört zu den Ausschlusskriterien oft auch die Beschäftigung von Angestellten.
Wichtig: Die Summenbegrenzungen für den maßgeblichen Jahresumsatz, welcher für die Versicherer zur Leistungsfreiheit führt, schwankt zwischen den Tarifen teilweise beträchtlich. Hinzu kommt als Problem mitunter die Tatsache, dass vor dem Hintergrund der Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG das Finanzamt die Umsatzsteuer nicht erhebt – und damit auch deren Ausweis wegfällt. Damit fällt die Unterscheidung zwischen Brutto- und Nettoerlös weg.