Die Privathaftpflicht im Ehrenamt
Ohne ehrenamtliche Helfer und Mitarbeiter wären viele Bereiche des Alltags von einem permanenten Personalmangel gekennzeichnet. Sportvereine, Organisationen zur Unterstützung Obdachloser und Hilfebedürftiger, die Freiwillige Feuerwehr – überall ist die ehrenamtliche Tätigkeit ein wesentlicher Grundpfeiler. Die Zahl derer, denen dieses Engagement am Herzen liegt, ist entsprechend hoch.
Abseits des positiven Charakters, den das Ehrenamt genießt, stehen Betroffene vor der Frage, was passieren kann, wenn zum Beispiel beim Transport von Sachspenden oder im Rahmen einer Feuerwehrübung Sach- oder vielleicht sogar Personenschäden entstehen? Betrachtet man vor dem Hintergrund dieser Fragestellung die Privathaftpflichtversicherung, ist die Situation wenig angenehm. In den meisten Versicherungsbedingungen ist das Ehrenamt einer der Bereiche, für den sich die Versicherung nicht zuständig fühlt.
Bereits der GDV (Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft) gibt in der – wenn auch unverbindlichen – Muster-Bedingungsstruktur IX vor, dass nach Ziff. 1:
- Gefahren eines Dienstes, Amtes (auch Ehrenamtes)
nicht unter die versicherten Leistungen der Privathaftpflicht fallen. Was bedeutet diese Klausel im Klartext? Auch wenn Verbraucher sich vor dem Hintergrund einer umfassenden Vorsorge gegen alltägliche Risiken für die PHV entschieden haben, stehen sie von der ersten Minute der Vereinstätigkeit (im Sinne eines Ehrenamts) ohne Versicherungsschutz da.
Damit fällt im Ernstfall nicht nur die Regulierung von Schadenersatzansprüchen aus. Versicherungsnehmer können sich auch nicht auf die passive Rechtsschutzfunktion ihrer Haftpflichtversicherung berufen. Haben Vereine oder die betreffenden Organisationen nicht in entsprechender Weise für ihre Mitglieder, die Ämter ausfüllen, vorgesorgt, stehen diese den Ansprüchen aus einem Schadensereignis allein gegenüber. Eine Tatsache, die oft vergessen wird – im Alltag sich möglicherweise aber zu einem echten Risiko entwickelt.
Das Ehrenamt in der Versicherungspraxis
Grundsätzlich ist ein Versicherungsschutz für Personen im Ehrenamt vor den Versicherungsbestimmungen des GDV ausgeschlossen. In der Versicherungspraxis gestaltet sich die Situation allerdings weniger dramatisch. Versicherte können ihre Haftpflichtversicherung in Anspruch nehmen, wenn sie bestimmte Bedingungen erfüllen. Viele Gesellschaften decken ehrenamtliche Tätigkeiten, wenn sie nicht hoheitlichen Charakter haben bzw. es sich um eine freiwillige Tätigkeit handelt, die unentgeltlich ausgeübt wird.
Etwas schwammig und abstrakt formuliert können Beispiele Hinweise geben, wie weit die Versicherer in der Privathaftpflichtversicherung gehen. Neben der Kirchen- und Jugendarbeit werden in vielen Tarifen auch Ehrenämter versichert, die:
- im Bereich der Krankenpflege
- im Bereich der Behindertenpflege
- und der Altenpflege anzusiedeln sind.
Darüber hinaus erstreckt sich der Versicherungsschutz auch auf Ämter, die in Vereinen, Interessenverbänden oder Parteien ausgeübt werden. Allerdings gelten gewisse Ausnahmen, die einen wirksamen Versicherungsschutz ausschließen. Dazu gehört beispielsweise das Ehrenamt des Bürgermeisters, der Schöffe und Laienrichter oder ein Mitglied im Gemeinderat. Bei allen handelt es sich um hoheitliche Ehrenämter, die entsprechende Aufgaben wahrnehmen und somit eine besondere Stellung genießen. Ebenfalls häufig nicht unter den Schutz der Privathaftpflichtversicherung fallen wirtschaftliche Ehrenämter mit beruflichem Charakter.
Ob und in welchem Umfang die eigene Haftpflichtversicherung das soziale ehrenamtliche Engagement absichert, lässt sich letzten Endes nur durch eines prüfen – den Blick in die Tarifbestimmungen. Nur hier finden sich im „Kleingedruckten“ entsprechende Hinweise auf die Absicherung des Ehrenamts. Ein Umstand greift aber fast immer: Kann für die Schadenersatzansprüche eine andere Haftpflichtversicherung in Anspruch genommen werden, fällt die private Haftpflichtversicherung als Ansprechpartner und Unterstützung für Betroffene in der Regel aus.