Die Dauer des Versicherungsverhältnisses
Wie lange bin ich über meine Haftpflichtversicherung versichert? Eine Frage, die sich im Alltag hin und wieder stellt. Auch wenn die Antwort auf den ersten Blick relativ einfach und simpel wirkt, so gibt es doch Momente und Situationen, in denen die Dauer des Versicherungsverhältnisses zur Debatte steht. Einfaches Beispiel: Ein Versicherungsnehmer spricht gegenüber seinem Versicherer die Kündigung des Vertrags aus. Nur eine Woche später wird gegen den Betroffenen ein Schadenersatzanspruch erhoben.
Grundsätzlich kommen als Antwort auf die Frage nach der Dauer des Versicherungsverhältnisses mehrere Aussagen in Frage. Einerseits kann der Versicherungsvertrag aufgrund einer Klausel in den Vertragsunterlagen automatisch beendet werden – oder er wird von einer der beiden Vertragsparteien gekündigt. Eine dritte Variante wäre eine Beendigung des Versicherungsverhältnisses, weil das versicherte Risiko nicht mehr existiert. Welcher der genannten Gründe für das Vertragsende in Betracht kommt, lässt sich letzten Endes nur durch eines herausfinden – den Blick in die jeweils geltenden Vertragsbedingungen.
Wichtig: Werden nach dem Ende der Vertragslaufzeit Ansprüche gegen den Versicherten erhoben, kann die Haftpflichtversicherung mitunter nach wie vor in Anspruch genommen werden. Es kommt letztlich auf den Zeitpunkt des Schadensereignisses an. Lag es innerhalb der Vertragslaufzeit, ist auf Grundlage der Versicherungsbedingungen ein Leistungsanspruch durchsetzbar.
Die Laufzeit des Versicherungsvertrags
Im Allgemeinen arbeiten die Gesellschaften im Bereich der Privathaftpflichtversicherung mit zwei Laufzeitvarianten: einmal Verträgen mit einer Versicherungsdauer von 12 Monaten und mehrjährigen Versicherungsverträgen. Eine unterjährige Absicherung ist im Rahmen der PHV eher selten. Ein wesentliches Gestaltungsmerkmal der 1-Jahres-Verträge ist im Übrigen deren automatische Verlängerung. Festgehalten unter anderem in Ziff. 16.1 der AHB des Gesamtverbands der Deutschen Versicherungswirtschaft, dehnt sich der Versicherungsschutz in solchen Verträgen immer um weitere 12 Monate aus – wenn nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist die Kündigung eingereicht wird.
Tipp: Die Kündigung eines Versicherungsvertrags sollte grundsätzlich immer schriftlich erfolgen. Experten raten in diesem Zusammenhang nicht nur zum Absenden des Kündigungsschreibens per Einschreiben mit Rückschein. Da viele Verbraucher ihrem Versicherer eine Einzugsermächtigung erteilen, sollte diese im Rahmen des Kündigungsschreibens unbedingt widerrufen werden.
– Versicherer/AHB | – Kündigungsfrist1 |
Hanse Merkur/AHB 2013 | – 3 Monate |
Janitos | – 3 Monate |
HUK Coburg | – 1 Monat |
DEVK | – 3 Monate |
CosmosDirekt | – 1 Monat |
WGV | – 3 Monate |
Asstel/AVB_SU | – 3 Monate |
)1 – die Angabe der Kündigungsfrist bezieht sich auf Versicherungen mit einer Laufzeit von 12 Monaten
Ob sich auf den individuellen Einzelfall die durch den GDV in den Musterbedingungen verankerte Kündigungsfrist von drei Monaten anwenden lässt, ist in der Regel nur nach Prüfung der Versicherungsbedingungen möglich. Einige Gesellschaften weichen von dieser Frist ab und schreiben in ihren Bedingungen mitunter eine deutlich kürzere Kündigungsfrist von bis zu einem Monat (für den Versicherungsnehmer) fest.
Welche Auswirkung hat ein Überschreiten der Kündigungsfrist in der Praxis aber genau? Wer als Versicherungsnehmer vorhat aus seinem alten Vertrag auszusteigen – weil beispielsweise die Konkurrenz bei gleicher Leistung weniger kostet – muss bis zum Ablauf der Kündigungsfrist die schriftliche Kündigung auf den Weg gebracht haben. Ist zum Beispiel die Frist von zwei Monaten zum Ablauf der Versicherungsperiode – sprich dem Jahreswechsel – vorgesehen, muss ein Versicherungsnehmer bis zum 31. Oktober die Kündigung ausgesprochen haben. Verpasst er dieses Datum und kündigt erst zum 03. November, verlänger sich der Vertrag zur Haftpflichtversicherung um ein weiteres Jahr. Die Kündigungsfrist hat in der Praxis also durchaus Relevanz. Zumal die automatische Verlängerung des Versicherungsvertrags in vielen Tarifen und Verträgen zu finden ist.
Laufzeiten für Versicherungsverträge von 12 Monaten sind aber nur eine Variante, wie Versicherer die Vertragsdauer ausgestalten. Immer wieder sind in bundesdeutschen Haushalten Verträge mit einer Vertragslaufzeit anzutreffen, die sich auf 3 – 5 Jahre erstreckt. Klassische Beispiele wären Pakettarife, in denen mehrere versicherte Risikobereiche (z. B. die Haftpflicht- und Hausratversicherung) gebündelt werden. Das Problem: Aufgrund der langen Bindung an den Versicherer entgeht Verbrauchern die Chance auf einen Wechsel in günstigere Tarife. Wer die Entscheidung für eine solche Haftpflichtversicherung im Nachhinein bereut, muss sich mit dieser Situation allerdings nicht zwingend abfinden. Seitens des Versicherungsvertragsgesetzes existiert die Möglichkeit, bereits weit vor dem Ablauf der Laufzeit aus dem Vertrag auszusteigen. Denn das VVG sieht in diesem Fall vor, dass mit dem Ende des dritten Versicherungsjahres (unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten) der Vertrag per Kündigung durch den Versicherten beendet werden kann.
Vertragsende dank Schadensfall
Das Erreichen der vertraglich vereinbarten Laufzeit ist in der Privathaftpflichtversicherung nur eine Möglichkeit, wie es zum Vertragsende kommen kann. Eine weitere Option bietet sich im Schadensfall. Hier können sowohl der Versicherungsnehmer als auch die Versicherungsgesellschaft regulär und mit Rückendeckung durch das VVG aus dem Vertrag aussteigen.
Eines gilt aber immer: Bis auf wenige Ausnahmen macht die Kündigung die Gesellschaft nicht leistungsfrei. Hat sich der Schaden innerhalb der Versicherungszeit ereignet, können Verbraucher ihren Haftpflichtversicherer in Anspruch nehmen.
Dabei können im Schadensfall verschiedene Szenarien zur Kündigung führen – einmal die Schadenersatzzahlung durch den Versicherer, die Verweigerung der Leistung sowie die Zustellung einer Klage an den Versicherten wegen eines Haftpflichtanspruchs. In allen drei Fällen kann der Versicherte – unter Wahrung der Frist von einem Monat – das Versicherungsverhältnis beenden. Im Gegensatz zum Versicherer, dessen Kündigung einen Monat nach ihrem Zugang beim Verbraucher wirksam wird, kann der Versicherungsnehmer in der Kündigung aber festlegen, ob das Versicherungsverhältnis sofort endet – oder zu einem anderen Zeitpunkt.
Wichtig: Fällt der Zeitpunkt, an dem das Versicherungsverhältnis endet, nicht mit dem Ablauf des Versicherungsjahres zusammen, haben die Gesellschaften einen Anspruch auf den Beitrag nur für die tatsächlich abgelaufene Vertragslaufzeit. Kündigt ein Versicherter beispielsweise Ende März und hat bereits einen vollen Jahresbeitrag im Voraus bezahlt, kann von der PHV eine Erstattung in Höhe von 9/12 der Jahresprämie verlangt werden.
Der Schadensfall bietet aber nicht nur dem Versicherungsnehmer die Möglichkeit eines Ausstiegs aus dem Versicherungsvertrag. Auch die Gesellschaften haben die Möglichkeit, in dieser Situation aus dem Vertrag auszusteigen. Was sollten Verbraucher für diesen Fall wissen bzw. im Auge behalten. Im Regelfall wird kaum ein Versicherer bestehende Verträge nicht ohne Weiteres beenden. Häufig sind es wiederholte Schadensfälle, die letztlich dazu führen, dass ein Versicherungsvertrag vor dem Aus steht. Unter Umständen ist eine Kündigung durch den Versicherer aber nicht rechtmäßig. Denn laut § 92 VVG kann das Vertragsverhältnis nur bis zu einem Monat nach Abschluss der Schadensregulierung erfolgen.
Anzeigepflichtverletzung: Das Aus für Versicherungsverhältnisse
Eine private Haftpflichtversicherung kann auf unterschiedlichen Wegen regulär beendet werden – entweder durch die Kündigung des Versicherten oder die Gesellschaften. Mitunter droht das Aus für die Versicherungsverhältnisse aber vor einem ganz anderen Hintergrund. Immer wieder kündigen Unternehmen Kunden, die vor dem Hintergrund eines Schadens zwar Leistungen geltend machen, die von den Versicherungsunternehmen aber nicht anerkannt werden. Dabei muss nicht zwingend die Tatsache im Vordergrund stehen, dass der Schaden zu den Ausschlüssen der Privathaftpflichtversicherung gehört.
Häufig sind es Kündigungen, die auf einer Verletzung der Obliegenheiten des Versicherungsnehmers beruhen. Letztere umreißen die Pflichten des Versicherten und beziehen sich nicht nur auf den Leistungsfall. Bereits vor dem eigentlichen Zustandekommen des Vertrags sind gewisse Bedingungen zu erfüllen, deren Nichtbeachtung teuer und zu einem Ärgernis werden kann.
Hintergrund: In der Regel enthalten die Antragsformulare der Unternehmen nicht nur Pflichtfelder zu den persönlichen Angaben der Versicherten, es werden mitunter auch Fragen bezüglich der zu versichernden Risiken gestellt. Und genau hier beginnt das Problem: Wer bewusst oder unbewusst eine dieser Fragen nicht wahrheitsgemäß beantwortet, sieht sich der Anzeigepflichtverletzung gegenüber. Deren Folgen können dramatisch sein. Laut § 19 VVG (Versicherungsvertragsgesetz) können betroffene Versicherer im Leistungsfall nicht nur die Übernahme der geltend gemachten Schadenersatzforderungen ablehnen – sie haben auch das Recht zu einer Beendigung des Vertrags. Für den Versicherten ein doppelt schwerer Schlag.
Allerdings droht ein Ende des Vertragsverhältnisses nicht nur im Fall vorvertraglicher Anzeigepflichtverletzungen. Auch wenn im Rahmen der Antragstellung alles korrekt verlaufen ist – zu sicher sollte man sich nicht fühlen. Der Grund: In den Versicherungsbedingungen der Unternehmen werden Pflichten festgeschrieben, die vor dem Eintritt des Versicherungsfalls greifen. Beispielsweise wird dem Versicherungsnehmer eine Gefahrenabwehr zugemutet. Der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft beschreibt diese in Ziff. 24 als „besonders gefahrdrohende Umstände“ und verlangt deren Beseitigung – sofern dies zumutbar ist. Inhaltlich sehr ähnliche Formulierungen verwenden die meisten Versicherer. Und könnten sich beispielsweise dann darauf berufen, wenn im Winter seit Wochen die Beleuchtung des Treppenaufgangs zur Haustür des Versicherten defekt ist – und sich die Gefahr durch Eis und Schnee in den Morgen- oder Abendstunden nicht mehr erkennen lässt.
Werden diese Pflichten vor dem Eintritt eines Versicherungsfalls verletzt, können die Folgen – zumindest aus Sicht des Versicherungsnehmers – verheerend sein. Denn Ziff. 26.1 der AHB des GDV sieht für diesen Fall eine klare Konsequenz vor – eine fristlose Kündigung durch den Versicherer.
Kündigung durch den Versicherer – was tun?
Liegt ein Kündigungsschreiben des eigenen Haftpflichtversicherers im Briefkasten, reagieren viele Verbraucher überrascht – und sind im ersten Moment ratlos. Allerdings kann es durchaus sinnvoll sein, die Kündigung genau zu prüfen. Denn ob und wie der Versicherer seine Rechte geltend machen kann, wird vom Gesetzgeber vorgeschrieben. Beispielsweise müssen Anzeigepflicht- und Obliegenheitsverletzungen gewisse Tatbestände erfüllen, um den drastischen Griff zur fristlosen Kündigung zu rechtfertigen.
Im Regelfall setzt der Rücktritt vom Versicherungsvertrag eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Verletzung der Pflichten voraus. Kann der Versicherungsnehmer also den Nachweis führen, dass weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit mit im Spiel waren, bleibt der Versicherungsschutz weiter bestehen, ein Rücktritt vom Vertrag durch den Versicherer auf dieser Grundlage wäre haltlos. Wichtig: Es ist in diesem Zusammenhang genau zu unterscheiden zwischen dem Rücktritt vom Vertrag und dessen Kündigung. Letztere ist zum Beispiel im Fall vorvertraglicher Anzeigepflichtverletzungen nach § 19 Abs. 3 VVG auch bei Fahrlässigkeit möglich. Der Rücktritt nach § 19 Abs. 2 VVG fällt dagegen in diesem Zusammenhang aus. Ähnliche Regelungen greifen, wenn der Versicherte eine vertragliche Obliegenheit verletzt hat, Nach § 28 Abs. 1 VVG ist hier ebenfalls eine fristlose Kündigung möglich – aber nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Ist die Obliegenheitsverletzung lediglich einem einfachen Versäumnis zuzuschreiben, fällt dieses Kündigungsrecht aus.
Tipp: Die Verletzung von Obliegenheiten aus dem Vertrag zur Privathaftpflichtversicherung hat nicht nur Auswirkungen auf dessen Beendigung. Nach § 28 Absatz 2 gesteht das Versicherungsvertragsgesetz den Gesellschaften für den Fall vorsätzlicher Handlungen auch die Leistungsfreiheit zu. Ist die Obliegenheitsverletzung aufgrund grober Fahrlässigkeit entstanden, kann der Versicherer die Leistung entsprechend der Schwere anpassen. Im Ernstfall würde dies dazu führen, dass das finanzielle Risiko für den Versicherungsnehmer steigt. Da die Beweislast an dieser Stelle beim Versicherten liegt, sind entsprechende Leistungskürzungen immer wieder als Verfahren an deutschen Gerichten anhängig.
Eine Rücktrittserklärung oder die Kündigung nicht ungeprüft in einem Ordner verschwinden zu lassen, kann sich aber noch aufgrund ganz anderer Tatsachen rechnen. Nach § 19 Abs. 4 Versicherungsvertragsgesetz ist für den Rücktritt vom Versicherungsvertrag für die Haftpflicht mit ausschlaggebend, ob der Vertrag bei Kenntnis des Gefahrumstands – nur zu anderen Konditionen – zustande gekommen wäre. Ist dies der Fall, verliert der Versicherer das Rücktrittsrecht. Stattdessen werden die veränderten Konditionen wirksam.
Wichtig: Wer als Versicherungsnehmer eine Rücktrittserklärung im Sinne von Paragraf 19 Absatz 4 abändern kann, muss mit einem höheren Betrag rechnen – und entsprechenden Nachzahlungen. Eine Tatsache, die sich aus der rückwirkenden Anwendung der Gefahrumstände ergibt. Wer die Anzeigepflichtverletzung nicht zu verantworten hat, kommt hier mit einem blauen Auge davon. Die neuen Bedingungen werden erst ab der laufenden Versicherungsperiode wirksam.
Ein zweiter Punkt betrifft die Tatsache, dass Versicherungen die genannten Rücktrittsrechte nur unter einer Bedingung zustehen – wenn sie die Frist von einem Monat ab Kenntnis der Pflichtverletzung einhalten und in einer gesonderten Mitteilung den Haftpflichtversicherten auf deren Folgen hingewiesen haben. Kommt die Rücktrittserklärung dagegen zu spät, haben Versicherungsnehmer Glück.
Und selbst, wenn auf den ersten Blick die Rücktrittserklärung oder Kündigung auf einer sicheren Basis zu ruhen scheint – ein Verfahren wegen verletzter Anzeigepflichten kann unter Umständen dennoch zugunsten der Versicherten ausgehen. Hintergrund: Sollte dem Versicherer entweder der Gefahrumstand oder die Unrichtigkeit einer Angabe bekannt gewesen sein, schließt der Gesetzgeber die wirksame Nutzung der eben genannten Rechte aus. Hat eine Gesellschaft zum Beispiel über die Abfrage des HIS (Hinweis- und Informationssystem der Versicherungswirtschaft) beim Antrag erkannt, dass ein Antragsteller einen Schadensfall verschwieg und dies in den Akten vermerkt, wäre ein späterer Rücktritt schwierig.
Hinweis: Das Rücktritts- und Kündigungsrecht aus einer Anzeigepflichtverletzung kann der Versicherer nur über einen gewissen Zeitraum geltend machen. Handelt es sich um einen Fall grober Fahrlässigkeit, sind nach fünf Jahren entsprechende Schritte durch die Gesellschaften nicht mehr möglich. Wird dagegen die gesetzlich und vertraglich vorgeschriebene Anzeigepflicht arglistig bzw. vorsätzlich verletzt, erhöht sich dieser Zeitraum auf zehn Jahre.
Was sollte man im Ernstfall beim Rücktritt oder einer Kündigung des Versicherers tun? Zuerst ist natürlich ein kühler Kopf gefragt. In Schritt Nummer 2 ist zu prüfen, inwiefern der genannte Rücktritts-/Kündigungsgrund überhaupt haltbar ist bzw. den Vorwurf des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit rechtfertigt. Und ein dritter Schritt kann darin bestehen, die zeitlichen Zusammenhänge zu prüfen.
Exkurs HIS: Das Hinweis- und Informationssystem der Versicherungswirtschaft – oder kurz einfach als HIS bezeichnet – klingt im ersten Moment fast schon harmlos. Allerdings verbirgt sich hier ein Informationssystem, das für den einzelnen Versicherungsnehmer erhebliche Konsequenzen haben kann. Der Grund: Im HIS werden unterschiedliche Daten zu Verbrauchern und deren Verhalten im Zusammenhang mit diversen Versicherungszweigen gesammelt. Häufige Schäden, andere Auffälligkeiten oder besondere Gefahren (zum Beispiel Berufe mit sehr hohem Risikopotenzial) können sich hier wiederfinden und werden letzten Endes zu einer Belastung für Betroffene, da die verschiedenen Gesellschaften – zum Beispiel im Rahmen des Antragsverfahrens zur Privathaftpflichtversicherung – ihrerseits die vorhandenen Informationen in den HIS-Datenbanken abfragen.
Vorgänger des Hinweis- und Informationssystems der Versicherungswirtschaft war die Waganisauskunft/UNIWAGNIS. Was genau in den einzelnen Datensätzen des HIS auftaucht, unterschiedet sich von Sparte zu Sparte, da neben den Sach- und Schadensversicherungen, zu denen die Privathaftpflicht gehört, auch Lebens- und Berufsunfähigkeitsversicherungen im Informationssystem berücksichtigt werden. Einträge können unter anderem vor dem Hintergrund entstehen, dass in einem definierten Zeitraum sehr oft Leistungen der Versicherer in Anspruch genommen werden. Oder es sich um Schadensfälle mit außergewöhnlicher Höhe handelt. Neben der Anmeldung und Löschung von Einträgen (kommen keine neuen Meldungen hinzu, werden diese automatisch nach 5 Jahren entfernt) ist die Auskunft das wichtigste Instrument des HIS – gleichzeitig aber auch umstritten. Schuld ist die Kodierung. Ob und in welchem Umfang die Gesellschaften Informationen an das Hinweis- und Informationssystem weitergeben, können Versicherungsnehmer in der Regel den Merkblättern zur Datenverarbeitung entnehmen.
Hinweis: Seit 2010 haben Verbraucher – also auch Versicherungsnehmer – das Recht, einmal im Jahr Auskunft zu den über sie gespeicherten Daten zu verlangen. Es kann sich vor dem Hintergrund der Bedeutung, die das HIS in der Versicherungsbranche hat, rechnen, auch hier alle gespeicherten Informationen zu überprüfen – und Fehler beheben zu lassen.
Versichertes Risiko – wenn der Vertrag automatisch endet
Von einer Möglichkeit für das Ende des Versicherungsverhältnisses war bisher nicht die Rede. Was passiert mit dem Vertrag zur Privathaftpflichtversicherung, wenn das versicherte Risiko nicht mehr existiert? Gerade in den Teilbereichen der Haftpflichtdeckung durchaus ein Thema – wenn beispielsweise Grundstücksbesitzer dieses veräußern. Oder im Fall einer Tierhalterhaftpflichtversicherung der versicherte Hund den Haushalt verlässt. Fällt das Risiko weg, haben Versicherungsnehmer keinen Bedarf mehr an dem Schutz der Haftpflichtversicherung.
Das Problem: Fällt das Risiko innerhalb der Laufzeit weg, müssen Betroffene erst deren Ende abwarten. Eine Ansicht, die sich im Alltag nicht aufrechterhalten lässt. Der Grund ist relativ simpel. Nicht nur die Versicherer, auch der Gesetzgeber hat für den Fall, dass ein versichertes Risiko nicht mehr existiert, den Ausstieg aus einem bestehenden Versicherungsvertrag ermöglicht.