Schäden auf dem Parkplatz
Auf einem Parkplatz macht sich ein mit Getränkekisten beladener Einkaufswagen selbständig und beschädigt ein Auto. Doch die Privathaftpflichtversicherung des Einkäufers will die Reparaturkosten von 750 Euro nicht übernehmen, denn laut Versicherungsbedingungen sind Schäden "bei Gebrauch eines Fahrzeugs" nicht gedeckt.
Der Kunde verklagt seine Privathaftpflichtversicherung mit Erfolg und es ergeht folgendes Urteil: Der Beladevorgang eines Autos gehört nicht zum typischen Gebrauch eines Fahrzeugs" (Landgericht Marburg Az: 5 S 51/93). Ansonsten hätte er den Schaden auch seiner Kfz-Haftpflichtversicherung melden können doch das hätte ihn dann wiederum seinen Schadenfreiheitsrabatt gekostet.