Kosten für neue Schließanlage
Urteil des Bundesgerichtshofs (Az. VIII ZR 205/13): Kosten für neue Schließanlage nur bei tatsächlichem Austausch
Verliert oder versetzt ein Mieter einen oder mehrere Haustürschlüssel, so muss er für den Austausch der Schließanlage aufkommen, wenn Sicherheitsgründe dafür sprechen. Allerdings gilt das nur, wenn die Schließanlage vom Vermieter oder Eigentümer auch tatsächlich ausgetauscht wird.
Im hier besprochenen Fall mit dem Aktenzeichen VIII ZR 205/13 ging es darum, dass ein Mieter beim Auszug nur einen von zwei ihm übergebenen Haustürschlüsseln zurückgeben konnte. Der andere Schlüssel war unauffindbar. Der Vermieter forderte daraufhin von ihm 1.500 Euro Schadenersatz für den Austausch der Schließanlage. Dafür hatte er einen Kostenvoranschlag erstellen lassen.
Im Normalfall muss ein Mieter zahlen, wenn er einen oder mehrere Schlüssel einer Schließanlage bei Auszug nicht übergeben kann. In diesem Fall gewann aber der Mieter, denn der Vermieter in Form einer Eigentümergemeinschaft hatte bis zum Tag des Urteilsspruchs die Schließanlage noch gar nicht ausgetauscht, sondern nur den Kostenvoranschlag eingeholt. Dieser reichte den Richtern aber nicht aus. Voraussetzung für den Kostenersatz ist, so der BGH in seinem Urteil, dass die Schließanlage auch tatsächlich ausgetauscht worden ist.