Keine Haftung bei Parkettkratzern durch Hund
Urteil des Landgerichts Hannover (Az. 8 S 334/96): Keine Haftungsübernahme durch die Privathaftpflicht oder Tierhalterhaftpflichtversicherung bei Kratzern im Parkett durch einen Hund
Für Tierhalter kann es sehr teuer werden, wenn ihr Haustier einen Schaden verursacht. Man denke nur an das bekannte Beispiel von einem Hund, der auf die Straße läuft und dadurch einen Unfall verursacht. Und auch im Haushalt können Tiere Schäden verursachen, wenn zum Beispiel feste Einrichtungsgegenstände durch die Krallen oder durch Anknabbern beschädigt werden. Die meisten Tierhalter verlassen sich in diesem Fall darauf, dass sie über eine Haftpflichtversicherung verfügen. Viele verfügen sogar über zwei dieser Versicherungen, die private Haftpflichtversicherung sowie die Tierhalterhaftpflichtversicherung.
Doch übernimmt eine Haftpflichtversicherung wirklich sämtliche Schäden, die durch ein Haustier verursacht werden? Genau mit dieser Frage hatte sich das Landgericht Hannover in einem Fall auseinanderzusetzen, dem folgender Sachverhalt zugrunde lag:
Der Hund eines Wohnungsbesitzers verursachte durch seine Krallen Schäden an einem hochwertigen Parkett. Beim Auszug bestand der Vermieter darauf, den Schaden vom Mieter ersetzt zu bekommen. Dieser versuchte daraufhin, die Schäden sowohl bei seiner Privathaftpflichtversicherung als auch bei einer ebenfalls abgeschlossenen Tierhalterhaftpflichtversicherung geltend zu machen. Beide Versicherungen lehnten jedoch eine Schadensregulierung ab. Damit gab sich der Hundehalter nicht zufrieden und zog schließlich vor Gericht.
Die Richter am Landgericht Hannover entschieden schließlich gegen den Hundehalter. Sie stellten fest, dass dem Hundehalter in diesem Fall kein Anspruch auf Versicherungsschutz zustehe. Zunächst bezogen sie sich dabei auf die private Haftpflichtversicherung des Klägers. Diese müsse grundsätzlich nicht für Mietschäden aufkommen, welche infolge von übermäßiger Beanspruchung, Verschleiß oder Abnutzung entstehen. Genau das sei im vorliegenden Fall aber der Grund für den Schaden gewesen. Laut Meinung des Gerichts liege hier also ein Schaden vor, der durch normale Abnutzung durch die Hundekrallen entstanden war.
Nun kam das Gericht auf die Tierhalterhaftpflichtversicherung des Klägers zu sprechen. Auch diese sei für eine Schadensregulierung in dem hier vorliegenden Fall nicht zuständig, urteilten die Richter, da eine solche Versicherung ihre Leistung nur dann auszahlen müsse, wenn das Tier den Schaden durch ein sogenanntes "unberechenbares Verhalten" verursacht. Man spricht dabei auch von einer "Verwirklichung der Tiergefahr", welche hier allerdings keineswegs vorgelegen habe. Im Gegenteil: Bei dem durch den Kläger dargelegten Schaden habe es sich um einen solchen Schaden gehandelt, der deutlich vorhersehbar war und auf einer Abnutzung des Parketts basiere. Der Hundebesitzer hätte also mit den Schäden am Parkett rechnen müssen. Die Klage wurde somit abgewiesen, der Hundebesitzer muss den Schaden selbst tragen.
Für Besitzer eines Haustieres ist das hier vorliegende Urteil sehr unbefriedigend. Hier wird wieder einmal deutlich: Man kann noch so viele Versicherungen abschließen, es gibt immer wieder Fälle, bei denen keine von ihnen wirklich greift. Einen Rat für in ähnlicher Weise Betroffene zu geben ist daher sehr schwer. Es wird keine Versicherung geben, die für einen Schaden, der durch die Krallen des Tieres am Parkett oder an anderen festen Einrichtungsgegenständen verursacht wird, aufkommt. Man kann als Hundehalter bzw. Katzenbesitzer also nur äußerste Vorsicht walten lassen und versuchen, seinem Tier die Krallen möglichst immer so kurz wie möglich zu stutzen und eventuell entsprechend abzufeilen, so dass Kratzspuren an harten Fußböden erst gar nicht entstehen. Alternativ sollte man sich eine Wohnung suchen, die nicht mit empfindlichen Böden ausgestattet ist.