Haushaltshilfen und Tagesmutter
Sonderproblem Tagesmutter: Wenn bspw. das eigene kleine Kind von der Tagesmutter aus den Augen gelassen wird, auf die Straße läuft und es zu einem Verkehrsunfall kommt, zahlt weder die Privathaftpflichtversicherung der Eltern, noch die der Tagesmutter. Denn nach den Vertragsbedingungen sind Schäden durch eine berufliche Tätigkeit ausgeschlossen. Genauso kann es passieren, dass ein Kind von einem Spielgerüst fällt, für das es noch zu klein gewesen ist und sich dabei schwer verletzt. Auch in diesem Fall streikt die Versicherung.
Diese finanziellen Risiken lassen sich jedoch auf Antrag über die Privathaftpflichtversicherung abdecken. Darüber sollten Eltern mit der Tagesmutter oder dem bezahlten Babysitter sprechen. Wenn jedoch Freunde oder Nachbarn einmal auf die eigenen Kinder aufpassen, gibt es bei einem Unglücksfall keine Probleme: Die Privathaftpflichtversicherung zahlt.
Sonderproblem Putzfrauen: Wie leicht kommt es vor, dass eine Putzfrau eine wertvolle Vase herunterfallen lässt, mit einem falschen Reiniger die Wanne zerkratzt oder mit dem Bügeleisen das Abendkleid versengt. In all diesen Fällen zahlt die private Haftpflichtversicherung nicht, denn auch hier liegt eine berufliche Tätigkeit vor. Dieser Ausschluss gilt jedoch nicht, wenn Sachen von Fremden beschädigt werden – etwa ein parkendes Auto durch einen versehentlich vom Balkon gestoßenen Blumentopf.