Gescheiterter Suizid führt zu Totalschaden
Urteil des Bundesgerichtshofs (Az. IV ZR 269/96): Unbeabsichtigte Beschädigung eines Pkw durch einen Selbsttötungsversuch ist von der Privathaftpflichtversicherung gedeckt
Der hier dargelegte Fall beschäftigt sich mit einem Versuch der Selbsttötung und der damit einhergehenden Beschädigung eines Pkws. Der Fall wurde von dem zuständigen Bundesgerichtshof als eine „Gefahr des täglichen Lebens“ verstanden.
Diese Gefahren sind durch die Privathaftpflichtversicherung eines PKW-Lenkers gedeckt. Das Gericht stellte dabei fest, dass bei dem Versuch einer Selbsttötung nicht der Risikoausschluss einer sog. „ungewöhnlichen und gefährlichen Beschäftigung“ zum Tragen kommt.
Die dadurch entstandene Schadenssumme muss daher laut richterlichem Spruch durch die Privathaftpflichtversicherung des Selbstmörders bzw. des Selbstmordversuchenden getragen werden.
Gescheiterter Suizid führt zu Totalschaden
Im besagten Fall wurde durch einen von einem Parkhaus herabspringenden Selbstmörder das darunter befindliche Fahrzeug beschädigt. Aufgrund der besonderen Umstände des Falles entstand bei dem Fahrzeug ein Totalschaden. Allerdings überlebte der Selbstmörder den Sprung und der Fahrzeuginhaber verklagte die Versicherung auf Schadenersatz. Der Schaden machte eine Summe von rund 15.000 Euro aus.
Der Schadenverursacher wollte seine Privathaftpflichtversicherung damit belasten. Jedoch wurde die Schadenssumme durch die Versicherung nicht ausbezahlt. Die Versicherung tat dies mit Verweis auf die Nr. 1 der BBR (besonderen Bedingungen und Risikobeschreibungen). Demnach unterliegt die Zahlung eines Schadens nur dann der Versicherung, wenn er dem Geschädigten als Privatperson aus den Gefahren des täglichen Lebens entsteht.
Die Versicherung hatte allerdings die Auffassung vertreten, dass dies im Falle eines Suizidversuches nicht der Fall sei und enthielt sich mit dieser Begründung der Zahlung der zu leistenden Schadenssumme. Denn wenn man sich selbst umbringen möchte, dann handle es sich nicht um einen Schaden, der aus einer Gefahr des täglichen Lebens entsteht.
Außerdem vertrete die Versicherung die Ansicht, dass ein Risikoausschluss hinsichtlich der „ungewöhnlichen und gefährlichen Beschäftigung“ bestehen würde.
Das Gericht befand aber, dass sehr wohl ein Anrecht auf Versicherungsschutz wegen der Beschädigung eines Pkws in Folge eines Suizidversuches bestanden hätte. Ebenso ging der Fall durch mehrere Instanzen und letztlich hat das Urteil auch der Bundesgerichtshof bestätigt.
BGH entscheidet, dass Selbstmord zu den Gefahren des täglichen Lebens gehört
Da ebenfalls der Beschädigungvorsatz fehlte, habe der Versicherte ein Anrecht auf einen Versicherungsschutz. Ganz klar entschied der BGH, dass auch ein Suizidversuch und der daraus entstandene Schaden zu einem Schaden aus den zu versicherten Gefahren des täglichen Lebens gehören.
Ob es von Normalbürgern getan wird oder nicht, sei dabei unerheblich. Infolge dessen ist ein Suizidversuch auch nicht als eine ungewöhnliche oder gefährliche Beschäftigung im Sinne des Risikoausschlusses zu betrachten.
Durch das Gericht wurde ein Suizidversuch nicht als eine ungewöhnliche oder gefährliche Beschäftigung im Sinne des Risikoausschlusses eingestuft. Überhaupt sei die für Haftpflicht tragende Entscheidung der Absprung von dem Parkdeck gewesen. Obwohl es sich um eine ungewöhnliche Handlung handle und ob diese als gefährlich einzustufen sei, sei aber nicht von Belang.