Fahrbarer Rasenmäher gilt als Kfz
Ein Hausbesitzer mähte mit seinem fahrbaren Rasenmäher den Garten. Ein Stein schleudert heraus und zerschlägt die Fensterscheibe des Nachbarn. Die Haftpflichtversicherung lehnt jedoch den Schaden mit Hinweis auf die Versicherungsbedingungen ab.
Pech für den Versicherten, denn fahrbare Rasenmäher gelten als Kraftfahrzeuge, und die sind im Kleingedruckten ausgeschlossen. Wer jedoch einen solchen Mäher besitzt, kann ihn bei vielen Gesellschaften in den Vertrag zur Kfz-Versicherung aufnehmen lassen.