Mietsachschäden

In Deutschland lebt das Gros der Haushalte nicht im Eigenheim, sondern in Mietwohnungen. Eine Tatsache, die auch vor dem Hintergrund der privaten Haftpflichtversicherung Fragen aufwirft. Wie gehen die Gesellschaften zum Beispiel mit einem Schaden um, wenn der Mieter beim Einzug die Wohnungstür beschädigt? Oder was passiert, wenn durch eine kleine Unaufmerksamkeit das Glas der teuren Duschkabine zerbricht? Zwei mögliche Schadensbeispiele, die sich beliebig erweitern ließen.

Denn eine Mietwohnung ist keineswegs so leer, wie man vielleicht im ersten Moment denkt. Parkett, Badewanne, Heizung, teure Spiegel und Fliesen – Schäden, die Mieter verursachen, können letztlich für beide Seiten teuer werden. Ein Austausch gerissener Fliesen ist meist teuer – genauso wie die kaputte Badewanne. Und auch Schäden an der Einbauküche sollte man nicht unbedingt auf die leichte Schulter nehmen. Hat man als Mieter den Schaden verursacht – ob nun vorsätzlich oder fahrlässig – ist man grundsätzlich schadenersatzpflichtig. Reguliert die Privathaftpflicht aber solche Schäden?

Betrachtet man die Regelungen in den AHB des GDV lautet die Antwort nein. In Ziff. 7.6 werden ganz klar Schadenersatzansprüche von der Haftung des Versicherers ausgeschlossen, die sich auf:

  • gemietete
  • geleaste
  • gepachtete
  • oder geliehene

Sachen beziehen. Die Mietwohnung bleibt auf den ersten Blick in der Haftpflichtversicherung also außen vor. Es zahlt sich aber aus, den Blick in die Versicherungs- und Tarifbestimmungen etwas zu vertiefen. Denn die Gesellschaften gehen bezüglich des Geltungsbereichs keineswegs so rigoros vor. Bereits der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft räumt im Zusammenhang mit der Muster-Bedingungsstruktur IX (Privathaftpflicht) die Absicherung der Mietsachschäden ein.

Bedingung ist, dass es sich dabei (nach Ziff. 5.2 Muster-Bedingungsstruktur IX) um privat angemietete Räume handeln muss. Darüber hinaus legt der GDV aber fest, dass:

  • Schäden wegen Abnutzung, Verschleiß und übermäßiger Beanspruchung
  • Ersatzansprüche wegen Schäden an Heizungs-, Maschinen-, Kessel- und Warmwasserbereitungsanlagen sowie an Elektro- und Gasgeräten
  • Glasschäden und
  • Ansprüche wegen Schimmelbefall

zu den Ausschlüssen in der privaten Haftpflichtversicherung gehören. Und viele Gesellschaften schließen sich für die Formulierung ihrer Versicherungsbedingungen diesen Mustervorgaben an.

Hinweis: Beim Thema Mietsachschaden in der Haftpflichtversicherung sind meist unbewegliche Sachen Kern der Absicherung – wie die Einbauküche. Mobile Einrichtungsgegenstände genießen diesbezüglich einen anderen Stellenwert. Auskunft drüber, wie weit der Versicherungsschutz geht und ob an die Absicherung gegen Mietsachschäden ein Selbstbehalt gekoppelt ist, geben in der Praxis die Risikobeschreibung bzw. die Besonderen Versicherungsbedingungen.

Mietsachschäden im Urlaub

Im Zusammenhang mit dem Mietsachschaden und dessen Regulation sollte man als Versicherungsnehmer nicht nur die eigenen vier Wände im Hinterkopf behalten. Immer wieder kommt es vor, dass im Urlaub etwas im Hotelzimmer zu Bruch geht. Es stellt sich natürlich die Frage, inwiefern solche Ansprüche durch eine Privathaftpflicht gedeckt sind? Grundsätzlich sind es auch hier die Versicherungsbedingungen, welche den Ausschlag geben.

Hat der Versicherer die Mietsachschäden an mobilen Einrichtungsgegenständen im Hotel oder einer Ferienwohnung nicht in den Versicherungsschutz eingeschlossen, bleibt man als Versicherungsnehmer auf den Schadenersatzforderungen sitzen. Gerade in Tarifvarianten mit einem gehobenen Leistungsbereich ist dieser Schadensfall aber nicht selten mitversichert. Die Höhe der Deckungssumme hängt letztlich vom gewählten Tarif in der Haftpflichtversicherung ab.

– Versicherer Tarif – versicherte Mietsachschäden
– Janitos Versicherungen – Basis – an unbeweglichen Sachen, mit 150 Euro Selbstbehalt (ohne bewegliche Sachen im Hotel)
– Balance – an unbeweglichen Sachen (ohne bewegliche Sachen im Hotel)
– Best Selection – – an unbeweglichen Sachen (inkl. beweglicher Sachen im Hotel ab einem Schaden von 500 Euro)
 – Gothaer Versicherungen – Privathaftpflicht – 5.000 Euro an beweglichen Sachen
– an unbeweglichen Sachen bis zur Höhe der Deckungssumme
– Top – 20.000 Euro an beweglichen Sachen
– an unbeweglichen Sachen bis zur Höhe der Deckungssumme
– PlusDeckung – allgemein bis zur Höhe der Deckungssumme

Zwei Beispiele zufällig ausgewählter Versicherungen, welche die Unterschiede in der privaten Haftpflichtversicherung bezüglich der Absicherung von Mietsachschäden zeigen (Quelle: Leistungsübersicht der einzelnen Versicherungsgesellschaften Stand Februar 2013)

Einige Gesellschaften trennen bezüglich der Mietsachschäden im Urlaub die beweglichen von den unbeweglichen Sachen – wenn es um die Höhe der Deckungssummen geht. Inwiefern für einen Sachschaden an Schrank, Tisch und Bett eine Deckung von 30.000 Euro oder mehr wirklich erforderlich ist, muss jeder Verbraucher für sich selbst entscheiden.

Ob nur Schäden in den eigenen Wohnräumen oder auch in Hotels versichert sind, lässt sich mit 100-prozentiger Sicherheit nur nach einem Blick in die Versicherungsbedingungen klären. Zu finden sind die entsprechenden Informationen meist in den Besonderen Bedingungen zur Privathaftpflichtversicherung oder den Risikobeschreibungen. Einige der Gesellschaften weisen in diesem Zusammenhang den Mietsachschaden in Hotels und Ferienwohnungen separat aus. In anderen Tarifen werden beide Schadensarten zusammengefasst. Wichtig ist, dass die Klauseln Formulierungen enthalten, welche die Mitversicherung von vorübergehend genutzten Räumlichkeiten einschließen.

Ob Kind oder Erwachsener: unbeabsichtigte Schäden können teuer werden.

Jetzt absichern mit einer Privathaftpflichtversicherung!

» Zum Vergleich