Freistellung für Personen-, Sach- und Vermögensschäden

Die private Haftpflichtversicherung hat einen großen Zweck – sie soll den Versicherungsnehmer vor Schadenersatzansprüchen schützen. Wie erreichen die Gesellschaften dieses Ziel? Kommt es zu einem Versicherungsfall, werden die Ansprüche der Geschädigten geprüft. Ergibt sich an dieser Stelle, dass die Ansprüche zu Recht erhoben worden sind, übernehmen die Versicherer den Schadenersatz. Sie stellen damit den Versicherungsnehmer gegenüber Schadenersatzansprüchen frei. Dabei gilt, dass nach § 106 VVG die Freistellung des Versicherten durch die Gesellschaft nach der Anerkenntnis des Schadens innerhalb von 2 Wochen zu erfolgen hat.

Die Haftpflichtversicherung stellt vor diesem Hintergrund eine Absicherung gegen das finanzielle Verlustrisiko dar. Wie weit die Leistungen aber genau gehen, lässt sich nur im Einzelfall klären. Ursache ist die Tatsache, dass in den Tarifbestimmungen festgelegt wird, wie hoch die jeweiligen Deckungssummen sind. Letztere entscheiden nicht nur darüber, bis zu welcher Schadenssumme sich Verbraucher sicher fühlen können. Die Deckungssummen ziehen die rote Linie, bei deren Überschreiten die Versicherungsnehmer wieder selbst in die eigene Tasche greifen müssen.

Wichtig: Für diverse Schadensarten gelten in der Privathaftpflicht von der Versicherungssumme abweichende Summenbegrenzungen – zum Beispiel bei Deliktunfähigkeit oder Schäden durch verloren gegangene Schlüssel.

Vermögensschäden – nicht alles wird versichert

Bezüglich des Leistungsrahmens, den die Gesellschaften in der Privathaftpflichtversicherung absichern, entstehen bei Laien schnell falsche Vorstellungen. Besonders gravierend ist diese Tatsache im Fall des Vermögensschadens. Dieser gehört zwar offenkundig zum Leistungsspektrum der Haftpflichtversicherer, muss aber differenziert betrachtet werden. Warum? Grundsätzlich existieren zwei unterschiedliche Vermögensschadensarten. Auf der einen Seite steht dabei ein Schaden, welcher als Folge eines Personen- oder Sachschadens entsteht. Auf der anderen Seite existiert der echte Vermögensschaden – z. B. im Sinne eines Verlustes aus Beratungen zu Wertpapiergeschäften oder durch nicht eingehaltene Vertragszusagen.

Und diese beiden Bereiche stellen in der privaten Haftpflichtversicherung grundsätzlich verschiedene Szenarien dar. Der unechte Vermögensschaden (auch als Vermögensfolgeschaden bezeichnet) entsteht zum Beispiel dann, wenn Geschädigte – etwa durch eine Verletzung – über mehrere Monate nicht mehr arbeitsfähig sind. Es entsteht in diesem Zusammenhang ein Verdienstausfall. Im Rahmen einer bestehenden Haftpflichtversicherung wäre dies versichert. Hat der Versicherte dagegen einem Bekannten Tipps im Rahmen von Geldanlagen oder beim Ausfertigen der Steuererklärung gegeben, würde der Vermögensschaden nicht in den Geltungsbereich der privaten Haftpflichtversicherung fallen – da echte Vermögensschäden nur gegen Aufpreis oder als separate Police versichert werden.

Ob Kind oder Erwachsener: unbeabsichtigte Schäden können teuer werden.

Jetzt absichern mit einer Privathaftpflichtversicherung!

» Zum Vergleich