Geltungsbereich der PHV beim Aufenthalt im Ausland

Mit der Privathaftpflichtversicherung sorgen Singles und Familien für die unvorhergesehenen Dinge im Alltag vor. Denn wer Schadenersatzansprüche und die Gefahr von Unfällen auf die leichte Schulter nimmt, wird nicht selten unangenehm überrascht. Geht es um die Gesundheit der Geschädigten, sind schnell fünfstellige Summen erreicht. Die PHV ist also das richtige Instrument, um sich entspannt zurückzulehnen und die Ferien zu genießen. Wenn da nicht die bange Frage wäre, ob deren Schutz während eines Trips ins Ausland gilt?

Grundsätzlich muss an dieser Stelle – wie so oft – auf die Versicherungsbedingungen verwiesen werden. Letztere sind die einzige Möglichkeit, um zu einzelnen Fragen klare Antworten in den Händen zu halten. Und beim Thema Geltungsbereich der Privathaftpflichtversicherung im Ausland ist die Situation im ersten Moment verwirrend. Der Grund: Zieht man den Gesamtverband der deutschen Versicherungswirtschaft bzw. dessen Musterbedingungen zur PHV als Informationsquelle während der Suche nach Antworten heran, stößt man bei den Ausschlüssen unter Ziffer 7.9 auf eine entsprechende Klausel. Ansprüche gegen den Versicherten aus dem Ausland (wegen im Ausland vorkommender Schadensfälle) sind kein Fall für die private Haftpflichtversicherung. Ist das Thema Sicherheit während des Urlaubs im Ausland damit erledigt?

Nein, denn wer sich als Versicherungsnehmer ein umfassendes Bild vom Schutz seiner Privathaftpflichtversicherung machen will, muss sich mit dem Kleingedruckten beschäftigen. Ein Hinweis, mit dessen Hilfe zumindest ein erster Überblick entsteht, findet sich bereits in den Musterbestimmungen des GDV – genauer der Muster-Bedingungsstruktur IX. Hier hebt Ziffer 5.1 die Einschränkungen im Geltungsbereich der Haftpflichtversicherung teilweise wieder auf. Es werden nicht nur Schadenersatzansprüche aus dem Ausland berücksichtigt, die auf im Inland ausgeführten Handlungen beruhen. Auch Schadensereignisse (inklusive dem Mietsachschadensrisiko für im Ausland gelegene Immobilien) während vorübergehender Aufenthalte jenseits der Grenze werden versichert. Allerdings greift der letztgenannte Punkt nur dann, wenn Verbraucher sich nicht länger als ein Jahr im Ausland aufhalten.

Wichtig: Der GDV trifft am Rande dieser Klausel der Muster-Bedingungsstruktur IX eine weitreichende Entscheidung. Ersatzansprüche werden generell nur in Euro abgegolten und gelten mit der Überweisung auf ein Konto von Banken in der EU als beglichen. Die eventuell entstehenden Wechselkursrisiken (also Schwankungen zwischen dem Euro und der eigentlichen Zielwährung) bleiben in diesem Zusammenhang unberücksichtigt.

– Versicherer – Deckung in Europa – weltweite Deckung

HUK Coburg

– Versicherungsschutz gilt für Schadensfälle in Europa unbegrenzt – Schäden werden nur für vorübergehende Aufenthalte von weniger als 2 Jahren versichert

DEVK

– Versicherungsschutz im Tarif Aktiv und Komfort für 1 Jahr (EU, Norwegen, Island, Schweiz und Liechtenstein)
– im Tarif Premium werden Schadensfälle zeitlich unbegrenzt in der EU, in Norwegen, in Island, in Liechtenstein und in der Schweiz versichert
– Versicherungsschutz in den Tarifen Aktiv, Komfort und Premium für 1 Jahr

Janitos

– Versicherungsschutz gilt für Europa in allen Tarifvarianten unbegrenzt – Versicherungsschutz im Tarif Basic für 1 Jahr
– Versicherungsschutz im Tarif Balance für drei Jahre
– Versicherungsschutz im Tarif Best Selection für fünf Jahre

Hanse Merkur

– Schutz durch PHV gilt für drei Jahre in den geografischen Grenzen Europas (Tarif Grund-Schutz)
– Schutz durch PHV gilt für fünf Jahre (Tarif Kompakt-Schutz)
– Schutz durch Haftpflicht-versicherung gilt unbegrenzt (Tarif TOP-Schutz)
– außerhalb der geografischen Grenzen Europas sind Aufenthalte von maximal einem Jahr versichert (Tarif Grund-Schutz)
– außerhalb Europas sind Aufenthalte von bis zu drei Jahren versichert (Tarif Kompakt-Schutz)
– Schutz durch Haftpflicht-versicherung gilt unbegrenzt (Tarif TOP-Schutz)

Vergleich zum Versicherungsschutz der privaten Haftpflichtversicherung für mehre zufällig ausgewählte Versicherer (Quelle: AHB und Leistungsübersicht der betreffenden Unternehmen; Stand April 2013)

Inwiefern sich der eigene Versicherungsschutz in der Praxis mit den Musterbestimmungen des GDV deckt, hängt vom gewählten Tarif ab. Eine grundsätzliche Geltung der Privathaftpflichtversicherung im Ausland ist in den meisten Fällen zwar gegeben. Allerdings treten Unterschiede einerseits in der Dauer des vorübergehenden Auslandsaufenthalts auf (innerhalb Europas gelten einige Tarife sogar ohne zeitliche Einschränkung). Auf der anderen Seite kommt es verschiedentlich bei einigen Gesellschaften für einzelne Länder auch zu Beschränkungen der Leistungen. Fehlt als Versicherungsnehmer die letzte Sicherheit, was den Versicherungsschutz der PHV im Ausland betrifft, sollte man sich nicht scheuen, vor der Abreise den Kontakt zum Versicherer zu suchen. Denn in einigen Punkten beziehen sich die Tarif- und Versicherungsbestimmungen auf deutsche Rechtsverordnungen (wie die 1. Verordnung zum Sprengstoffgesetz) Es stellt sich im Zusammenhang mit dem Auslandsaufenthalt die Frage, wo eben jene Klauseln problematisch werden können. Beispielsweise ist in Tarifen zur Privathaftpflichtversicherung das Abrennen von Kleinfeuerwerk mitversichert – sofern es der Klasse II entspricht. Wie verhält sich die Situation aber in Ländern, in denen keine entsprechenden Klassifizierungen existieren?

Während der GDV über die Muster-Bedingungsstruktur IX unter Ziffer 5.1 den Auslandsschutz und eine Absicherung gegen Mietsachschäden im Ausland zusammenfasst, weichen diverse Versicherer von dieser Praxis ab. Es werden allgemeine Schadenersatzansprüche und Forderungen wegen gemieteter Hotelzimmer und Ferienwohnung teilweise getrennt voneinander berücksichtigt.

Erfasst die PHV auch Immobilien im Ausland?

Eine Frage, die Versicherte der Privathaftpflichtversicherung in Bezug auf die Geltung im Ausland immer wieder umtreibt, betrifft Immobilien im Ausland. Wer eine Ferienwohnung für den Urlaub mietet, hat natürlich ein Interesse an einem entsprechenden Versicherungsschutz. Wie sieht die Praxis aus? Grundsätzlich sind in diesem Zusammenhang verschiedene Ausgangssituationen getrennt voneinander zu betrachten. Auf der einen Seite steht das eingangs genannte Beispiel der gemieteten/gepachteten Ferienzimmer und –wohnungen. Auf der anderen Seite gibt es in Deutschland unzählige Haushalte, die in beliebten Ferienregionen außerhalb der Bundesrepublik Wohneigentum erworben haben.

Aufgrund der Tatsache, dass die Tarif- und Versicherungsbedingungen von den Gesellschaften individuell angepasst werden, sind pauschale Aussagen schwierig. Allerdings ist in vielen Tarifen eine Deckung für den sogenannten Mietsachschaden vorgesehen. Die konkrete Reichweite kann aber deutlich variieren. Beispielsweise beschränken einige Unternehmen den Schutz lediglich auf bewegliche Gegenstände – sprich das Inventar. In anderen Versicherungsbedingen fehlt diese Einschränkung, es wird allgemein die gesetzliche Haftpflicht versichert.

Wie sieht die Situation aber aus, wenn Versicherungsnehmer nicht einfach für 14 Tage oder vier Wochen mieten, sondern Ferienhäuser ihr Eigen nennen? In diesem Fall wird der Blick in die Versicherungsbedingungen noch wichtiger. Während einige Versicherer eine Leistungspflicht aus der PHV lediglich dann anerkennen, wenn Schadensereignisse mit im Inland gelegenen Immobilien (Ferienwohnung, Wochenendhäuser) in Zusammenhang stehen, können hochwertige Tarife anderer Gesellschaften wesentlich kundenfreundlicher angelegt sein. Hier sind die Immobilien zumindest dann im Geltungsbereich der Privathaftpflichtversicherung enthalten, wenn sie privat genutzt werden und innerhalb der europäischen Grenzen liegen. Einige Unternehmen gehen allerdings noch einen Schritt weiter und versichern auch die Vermietung der Ferienimmobilien. Als Besitzer entsprechender Urlaubs- und Feriendomizile bleibt letzten Endes nur eines – der prüfende Blick ins Kleingedruckte.

Gerade im Zusammenhang mit Immobilien im Ausland, die nur saisonal bewohnt werden, ist der Umfang der gesetzlichen Haftpflicht vor Ort genau zu prüfen. Es kann andernfalls passieren, dass sich deren Eigentümer schnell Schadenersatzforderungen gegenübersehen, die man besser hätte absichern lassen sollen.

– Versicherer – Tarif – Versicherungsschutz

Janitos

– Best Selection, Balance & Basic – Ein- und Zweifamilienhaus (nur Best Selection und Balance), Ferien- und Wochenendhaus im europäischen Ausland (Vermietung nur im Inland versichert)

Hanse Merkur

– Grund-Schutz, Kompakt-Schutz & TOP-Schutz – Einfamilienhaus, Zwei- (nur Kompakt-Schutz & TOP-Schutz) und Mehrfamilienhaus (nur TOP-Schutz) Ferien- und Wochenendhaus, Garten sowie Bauernhof im europäischen Ausland (zzgl. außereuropäischer Mittelmeer-Anliegerstaaten, der Kanaren, Azoren und Madeira)
– versichert ist auch die Vermietung von in Europa gelegenen Ferienwohnungen oder Ferienhäusern

CosmosDirekt

– Basis-Schutz & Comfort-Schutz – Einfamilienhaus, Ferien- und Wochenendhaus sowie Wohnungen (auch Ferienwohnungen) nur im Inland

WWK

– Premium – Wohnungen, Ferienwohnungen, Einfamilienhaus sowie Wochenend- und Ferienhäuser

Übersicht zu den Leistungen einiger Tarife in der Privathaftpflichtversicherung von zufällig ausgewählten Versicherungsunternehmen vor dem Hintergrund des Geltungsbereichs für selbstgenutzte Immobilien im Ausland (Quelle: Tarifbestimmungen und Besondere Bedingungen der Versicherungsunternehmen; Stand April 2013)

Ob Kind oder Erwachsener: unbeabsichtigte Schäden können teuer werden.

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