Der Versicherungsvertrag – die Obliegenheiten
Versicherungen werden vor dem Hintergrund abgeschlossen, Risikobereiche zumindest finanziell abzusichern. Aus Sicht der Gesellschaften durchaus ein Problem – bedeutet der Schadensfall und die daraus resultierende Leistungspflicht doch gewissermaßen einen unternehmerischen Verlust. In vielen Fällen sind die Versicherer daher an einer möglichst aussagekräftigen Risikoeinschätzung interessiert.
Und wollen den Umfang der Leistungspflicht auf ein Minimum beschränken. Ansprüche der Gesellschaften, welche für den Versicherungsnehmer von erheblicher Tragweite sind – ergeben sich daraus doch verschiedene Pflichten. Letztere werden im Versicherungsdeutsch als Obliegenheiten bezeichnet und lassen sich in zwei Bereiche trennen – einmal Obliegenheiten vor dem Vertragsschluss und während der eigentlichen Versicherungslaufzeit.
Beide Teilbereiche sollte man als Versicherungsnehmer nicht auf die leichte Schulter nehmen. Denn Verletzungen der auferlegten Pflichten können ernste Konsequenzen haben – von einer Minderung der Leistung im Schadensfall bis hin zum Rücktritt der Versicherer vom Vertrag. Es ist also durchaus angebracht, sich intensiver mit den einzelnen Obliegenheiten zu beschäftigten – um im weiteren Verlauf keine Nachteile aus der Haftpflichtversicherung befürchten zu müssen. Andernfalls läuft man Gefahr, ohne einen belastbaren Versicherungsschutz dazustehen – und es muss im Schadensfall doch wieder das eigene Vermögen herhalten.
Die vorvertraglichen Obliegenheiten
Das Thema der vorvertraglichen Obliegenheiten ist Verbrauchern vor allem aus den Personenversicherungen bekannt. Speziell im Geltungsbereich der privaten Kranken- oder Berufsunfähigkeitsversicherung nehmen sie einen erheblichen Stellenwert ein und sind regelmäßig Anlass für juristische Auseinandersetzungen. Was in diesem Zusammenhang besonders heraussticht, sind die vorvertraglichen Anzeigepflichten.
Letztere tauchen nicht nur in den Personenversicherungen auf – sie spielen auch in der privaten Haftpflichtversicherung eine Rolle. In den Antragsformularen für diverse Tarife der Allgemeinen Haftpflichtversicherung tauchen hin und wieder Fragen auf – etwa zu bestehenden Vorversicherungen, Schadensereignissen oder – etwa im Bereich der Tierhaftpflicht – zur Hunderasse. Diese Fragen sind durch den Versicherungsnehmer unbedingt wahrheitsgemäß zu beantworten.
Die Pflicht zur Angabe der entsprechenden Informationen wird unter anderem in § 19 VVG (Versicherungsvertragsgesetz) geregelt. Stellen die Gesellschaften schriftlich Fragen, sind diese zu beantworten. Unrichtige Angaben oder das Verschweigen von Informationen kann von erheblicher Tragweite sein.
Kommen die Versäumnisse des Versicherungsnehmers ans Licht, droht nicht nur die Verweigerung der versicherungsvertraglichen Leistungen. Das Versicherungsvertragsgesetz räumt – sofern es sich um eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Verletzung der Anzeigepflicht handelt – als schärfste Waffe den Rücktritt vom Versicherungsvertrag ein. Damit verbunden ist letztlich nicht nur die Leistungsfreiheit im Schadensfall. Gerade, wenn dem Versicherer ein Nachweis des Vorsatzes gelingt, sehen sich Betroffene dem Vorwurf des Versicherungsbetrugs gegenüber.
Hinweis: Die Beendigung des Versicherungsvertrags vor dem Hintergrund einer Verletzung der vorvertraglichen Obliegenheiten ist die schärfste Waffe der Gesellschaften. Bei grober Fahrlässigkeit muss dies nicht zwingend die einzige Antwort der Versicherer sein. § 19 VVG räumt diesbezüglich einen abgestuften Katalog verschiedener Instrumente ein, was unter anderem die Fortsetzung der Versicherung zu neuen Bedingungen einschließt.
Als Versicherungsnehmer muss man sich dieser Tatsache vor der Unterschrift unter den Vertrag zur Haftpflichtversicherung bewusst sein. Es ist durchaus nicht falsch, die Unterlagen vor dem letzten Schritt noch einmal gründlich zu prüfen.
Obliegenheiten bei laufender Versicherung
Parallel zu den Pflichten im Rahmen des Vertragsschlusses zwischen Verbraucher und Versicherung ergeben sich auch im Zuge einer bestehenden Haftpflichtversicherung einige Pflichten. Dazu gehören:
- die Beitragszahlungspflicht
- die Anzeigepflicht neuer Risiken
- und Mitwirkungs-/Anzeigepflichten im Versicherungsfall.
Speziell die Beitragszahlungspflicht ist unstrittig (sowohl im Fall einer Haftpflichtversicherung gegen laufenden Beitrag wie auch für Tarife mit einmaliger Beitragszahlung beginnt die Versicherung erst mit der erstmaligen Beitragszahlung). Die Anzeigepflicht neuer Risiken taucht in der Regel im Zusammenhang mit der Vorsorge-Versicherung auf.
Letztere wird der Tatsache gerecht, dass immer wieder neue Gefahrenbereiche im Alltag zu den bereits versicherten Risiken hinzukommen können. Allerdings ist die Vorsorge-Versicherung kein Freifahrtschein. Fordert der Versicherer die Angaben neuer Risiken an, sind diese mitzuteilen – und können auch zu Veränderungen des Beitrags führen.
Hinweis: Für die Anzeige neuer Risiken werden dem Versicherungsnehmer konkrete Fristen in den Versicherungsbedingungen gesetzt – wie ein Zeitraum von einem Monat. Neben konkreten Aufforderungsschreiben kann die Nachfrage seitens der Gesellschaften auch im Zusammenhang mit den Beitragsrechnungen erfolgen.
Ein erheblicher Teil der Pflichten für den Versicherten ist allerdings im Bereich der Schadensregulierung zu finden. Festgelegt werden die Rahmenbedingungen in diesem Zusammenhang übrigens nicht ausschließlich durch die Versicherungsbedingungen. Seitens des Versicherungsvertragsgesetzes widmet sich § 104 VVG diesem Bereich. So bleibt Versicherungsnehmern nach § 104 Abs. 1 VVG nur eine Woche Zeit, um mögliche Versicherungsfälle den Gesellschaften anzuzeigen. Diese Frist gilt auch, wenn Dritte einen Schadenersatzanspruch geltend machen.
Parallel zu dieser gesetzlich verankerten Anzeigepflicht tauchen in den Versicherungsbedingungen zur Haftpflichtversicherung zusätzliche Obliegenheiten auf. So kann der Versicherer unter anderem vorschreiben, dass Verbraucher zur Abwendung und Minderung des Schadens entsprechende Maßnahmen ergreifen oder zur Beurteilung und Regulierung von Ansprüchen entsprechende Informationen beisteuern bzw. entsprechende Schadensberichte angeben müssen.
Darüber hinaus verlangen die Gesellschaften im Zuge der Haftpflichtversicherung zusätzliche Pflichten – wie die Tatsache, dass der Versicherungsnehmer im Fall juristischer Auseinandersetzungen die Prozessführung dem Versicherer überlässt. Zudem taucht in Versicherungsbedingungen die Klausel auf, dass Mahnbescheiden und anderen Verfügungen umgehend zu widersprechen ist. Wie man sieht – die Pflichten, welche sich aus dem Versicherungsvertrag zu einer Privathaftpflichtversicherung ergeben können, nehmen auch bei laufender Versicherung einen erheblichen Umfang an.
Eines sollten sich Verbraucher grundsätzlich merken: Gegenüber Geschädigten oder anderen Personen sollte im Schadensfall nie eine Erklärung im Sinne eines Schuldeingeständnisses abgeben werden, wenn dieses nicht mit dem Versicherer abgestimmt ist.