Die Folgen von Obliegenheitsverletzungen

Mit welchen Konsequenzen muss einer Verbraucher in der Haftpflichtversicherung rechnen, wenn er eine der versicherungsrechtlichen Pflichten verletzt? Generell ist an dieser Stelle zwischen den vorvertraglichen Obliegenheiten und den Pflichten bei laufender Versicherung zu trennen. Speziell die erstgenannte Pflichtverletzung kann von enormer Tragweite sein, da der Gesetzgeber dem Versicherer hier sogar den Rücktritt vom Vertrag als Reaktion zugesteht.

Aber auch, wenn beispielsweise die Obliegenheiten im Schadensfall verletzt werden, haben die Gesellschaften einen gewissen Handlungsspielraum. Sie können in diesem Fall die Leistungen mindern – und bewirken damit eine erhebliche Belastung für den Versicherten. Wie sehen die Folgen verletzter Obliegenheiten im Detail aus? Als besonders schwerwiegend erweisen sich die Auswirkungen im Fall der verletzten vorvertraglichen Anzeigepflicht. Kann der Versicherer Betroffenen eine vorsätzliche Handlung nachweisen, ist letztlich sogar der Versicherungsschutz in Gefahr.

Grundlage hierfür ist § 19 VVG. Demnach kann der Versicherer in dieser Situation vom Versicherungsvertrag zurücktreten. Fällt die Obliegenheitsverletzung durch einen Schadensfall auf, sind die Auswirkungen noch dramatischer. In diesem Fall greift § 21 Abs. 2 VVG – der Versicherer wird automatisch leistungsfrei. Für betroffene Versicherungsnehmer wiegt die Obliegenheitsverletzung damit doppelt schwer. Einerseits verlieren sie den Versicherungsschutz. Und auf der anderen Seite löst sich die Rückendeckung für die Schadensregulierung in Luft auf.

Etwas abgemildert können die Folgen einer Obliegenheitsverletzung ausfallen, wenn sie grob fahrlässig entstanden ist. Das Rücktrittsrecht nach § 19 Abs. 2 VVG kann in diesem Fall ausgeschlossen sein – wenn der Haftpflichtversicherungsschutz (etwa zu anderen Bedingungen) zustande gekommen wäre. Tritt dieser Fall ein, können die anderen Bedingungen rückwirkend Geltung erlangen – was mit Beitragsnachforderungen verbunden wäre. Ausgenommen sind Situationen, in denen der Versicherungsnehmer die Obliegenheitsverletzung nicht zu verantworten hat – hier werden die anderen Bedingungen erst mit der laufenden Versicherungsperiode wirksam.

Hat ein Versicherungsnehmer vorvertraglich Obliegenheiten verletzt, muss er:

  • mit dem Rücktritt bei Vorsatz/grober Fahrlässigkeit rechnen
  • damit rechnen, dass rückwirkend andere Bedingungen Geltung erlangen und Einfluss auf den Beitrag haben
  • oder mit der laufenden Versicherungsperiode andere Bedingungen für die Haftpflichtversicherung gelten.

Welche Auswirken haben Obliegenheitsverletzung im Schadensfall – wenn Versicherungsnehmer beispielsweise ihren Informations- und Auskunftspflichten nicht nachkommen? Folgt man den Musterbedingungen des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft, würde nach Ziff. 26.2 im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung für den Versicherungsnehmer der Versicherungsschutz ebenfalls verloren gehen.

Im Zusammenhang mit grob fahrlässigen Obliegenheitsverletzung sehen die Reaktionsmöglichkeiten der Gesellschaften allerdings etwas anders aus. Hier können die Versicherer die Leistung entsprechend der Schwere mindern. Wie weit die Folgen einer Obliegenheitsverletzung in der Praxis gehen können, zeigt sich am Beispiel eines vor dem OLG Hamm verhandelten Verfahrens (Az.: 20 U 16/10). Hier hatte der Versicherungsnehmer den Schaden mit mehreren Wochen Verspätung gegenüber dem Versicherer angezeigt. Dieser musste aufgrund dessen nicht für den Schadenersatz geradestehen – wie durch das Oberlandesgericht bestätigt wurde.

Hinweis: Zu den Vertragspflichten des Versicherungsnehmers gehört die Beitragszahlung. Versäumen Betroffene dies beim ersten Beitrag, verschiebt sich der Beginn der Haftpflichtversicherung – möglicherweise tritt der Versicherer aber sogar vom Vertrag zurück. Für Schadensfälle, welche in dieser Zeit entstehen, können Verbraucher ihre Versicherung u. U. nicht in Anspruch nehmen.

Ob Kind oder Erwachsener: unbeabsichtigte Schäden können teuer werden.

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