Vorsatz
Im Rahmen des Versicherungswesens und damit auch der privaten Haftpflichtversicherung spielt nicht nur die Fahrlässigkeit eine mitunter bedeutsame Rolle. Gerade für die Bewertung der Leistungspflicht ist die Trennung von Fahrlässigkeit – also dem nicht willentlichen Verschulden – und dem Vorsatz von elementarer Bedeutung. Zwar ist die allgemeine Rechtsfolge nach § 276 Abs. 1 BGB dieselbe. Für die Regulierung eines Schadenersatzanspruchs durch eine Versicherung spielt die Unterscheidung zwischen beiden „Tatbestandsmerkmalen“ aber durchaus eine erhebliche Rolle. Warum?
Beschäftigt man sich mit den Bedingungen und rechtlichen Rahmenbedingungen genauer, welche der Privathaftpflichtversicherung zugrunde liegen, stößt man schnell auf gewisse Ausschlüsse. Darunter werden Situationen zusammengefasst, in denen die Gesellschaften keine Leistung erbringen – trotz gesetzlicher Haftungspflicht.
Schäden, welche auf vorsätzliche Handlungen zurückgehen, fallen genau in diese Rubrik – sie sind auch im Rahmen eine Haftpflichtversicherung nicht gedeckt. Eine Tatsache, die auf Grundlage von § 152 VVG im Übrigen auch für die Kfz-Haftpflichtversicherung gilt. Was gilt im zivil- und versicherungsrechtlichen Sinn aber als Vorsatz? Anders als im Fall der Fahrlässigkeit, die für einen Schaden von der Unwillentlichkeit ausgeht, setzt eine vorsätzliche Handlung das Wissen und Wollen voraus.
Wer als Versicherungsnehmer vorsätzlich handelt, nimmt das Schadensereignis nicht nur wissentlich in Kauf – die Handlung hat das Schadensereignis als Ziel.
Hinweis: Im Rahmen des Versicherungsrechts führt nach § 81 Abs. 1 VVG die vorsätzliche Herbeiführung eines Versicherungsfalls zur Leistungsfreiheit für das versichernde Unternehmen. Dabei beschränkt sich der Vorwurf einer vorsätzlichen Handlung nicht nur auf das Schadensereignis selbst, sondern auch die sich daraus ergebenden Folgen.