Besonderheit Deliktunfähigkeit und Aufsichtspflichtverletzungen
Im Zusammenhang mit der Privathaftpflicht halten sich Klischees und fragwürdige Ansichten mit erstaunlicher Hartnäckigkeit in den Köpfen vieler Verbraucher. Eine dieser Ansichten wäre die Tatsache, dass Eltern für Schäden ihrer Kinder haften. Dabei lässt sich diese Tatsache bei genauem Hinsehen nur schwer aufrechterhalten.
Einerseits schreibt § 832 BGB klar vor, dass die Aufsichtspflichtigen von Minderjährigen – also zum Beispiel deren Eltern – nur schadenersatzpflichtig werden, wenn sie die Aufsichtspflicht verletzt haben. Und auf der anderen Seite gelten Kinder in den Augen der Rechtsprechung bzw. des Gesetzgebers erst ab einem gewissen Alter als deliktfähig. Welche Bedeutung hat diese Tatsache aber für die Praxis und die Privathaftpflicht?
Die sogenannte Deliktunfähigkeit minderjähriger Personen wird in § 828 Bürgerliches Gesetzbuch umrissen. So legt Absatz 1 klar fest, dass bis zum Ende des 7. Lebensjahres Kinder grundsätzlich nicht für verursachte Schäden herangezogen werden können. Bis zum Ende des 10. Lebensjahres gilt diese Deliktunfähigkeit darüber hinaus für den Straßenverkehr. Einzige Ausnahme: Das Kind hat den Schaden vorsätzlich herbeigeführt.
Praktisch sind Kinder für einen Schaden also bis mindestens zum Ende des 7. Lebensjahres nicht verantwortlich – sie trifft keine gesetzliche Haftungsbestimmung. Die Folgen für die Haftpflichtversicherung sind erheblich. Denn fällt die gesetzliche Haftung weg, müssen die Gesellschaften auch keine Schadensregulierung übernehmen. Eltern stehen daher von einem Problem – wenn der Geschädigte beispielsweise eine Klage anstrengt.
Hinweis: Aufgrund der Deliktunfähigkeit wäre eine Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen nur dann erfolgreich möglich, wenn man als Geschädigter eine Aufsichtspflichtverletzung nachweisen kann. Da in diesem Zusammenhang aber nach § 832 BGB ganz klar eine gesetzliche Haftungsbestimmung für den Schaden besteht, könnte unter Umständen bei fahrlässig verletzter Aufsichtspflicht die private Haftpflichtversicherung in Anspruch genommen werden.
Die Festlegungen zur Deliktunfähigkeit enden allerdings nicht mit dem Ende des 10. Lebensjahres, sondern können sich nach § 828 Abs. 3 BGB durchaus auch bis zum vollendeten 18. Lebensjahr fortsetzen. Zwingende Voraussetzung ist dann allerdings die Tatsache, dass dem Schädiger die nötige Einsicht zum Erkennen der eigenen Verantwortung fehlt. Ein Passus, welcher beispielsweise bei geistiger Behinderung als Puffer gegenüber Schadenersatzforderungen dient.
Die Aufsichtspflichtverletzung
Beim Thema Deliktunfähigkeit und Aufsichtspflichtverletzung steht natürlich immer die Frage im Raum, wo die Verletzung der Aufsichtpflicht beginnt und wo diese endet. Grundsätzlich handelt es sich hier um einen Bereich, dessen Tragweite abschließend nicht klar geregelt ist, sondern einer gewissen Einzelfallbetrachtung genügen muss. Gerade bezüglich der Aufsichtpflicht bei Kindern spielen deren:
- Alter
- geistiger Entwicklungsstand
- Koordinationsfähigkeit/Körperbeherrschung usw.
eine wesentliche Rolle. So dürfte das unbeaufsichtigte Spielen einer Gruppe von drei- bis vierjährigen Kindern durchaus dem Vorwurf der Aufsichtspflichtverletzung ausgesetzt sein. Handelt es sich dagegen um 12 bzw. 13 Jahre alte Kinder, die in Sichtweite der elterlichen Wohnung mit Freunden aktiv sind, wäre eine Aufsichtspflichtverletzung fraglich.
Die Kombination aus Deliktunfähigkeit und Aufsichtspflichtverletzung ist also durchaus ein schwieriges und komplexes Themengebiet, das durchaus auch Potenzial für juristische Auseinandersetzungen in sich birgt. Den Anspruchsgrund: „Eltern haften für ihre Kinder“, sollten Betroffene aber nicht einfach auf sich sitzen lassen.