Die gesetzlichen Grundlagen der Haftpflicht
Das Prinzip „Auge um Auge, Zahn um Zahn“ ist inhaltlich deutlich älter als dessen erstes Schriftzeugnis – in Form des Codex Hammurapi. Dennoch gilt diese Sammlung aus 282 Paragrafen als erstes schriftliches Zeugnis einer zentralen Gesetzgebung, die sich auch mit der Haftpflicht in ihrer eigenen Art und Weise befasste. Und auch heute werden Haftungsfragen in einen gesetzlichen Rahmen eingefasst. Allerdings beschränkt sich der gesetzliche Rahmen nicht ausschließlich auf ein Gesetzbuch.
Je nach Rechtsverhältnis zwischen Schadensverursacher und Geschädigtem ergeben sich unterschiedliche rechtliche Grundlagen. So kann sich neben zivilrechtlichen Ansprüchen aufgrund des Bürgerlichen Gesetzbuches ein Haftungsanspruch durch das:
- Handelsgesetzbuch (HGB) oder
- Urheberrechtsgesetz (UrhG) ergeben.
Für private Haushalte bzw. Schadensereignisse durch Privathaushalte ist allerdings in der Regel das Bürgerliche Gesetzbuch entscheidend. Ausnahmen können allerdings Verletzungen des Urheberrechts sein, wie sie in der Vergangenheit beispielsweise immer wieder mit dem Thema des Filesharings aufgetreten sind. Oder wenn es um Markenrechtsverletzungen – etwa auf Auktionsplattformen – geht.
Maßgebend im Zusammenhang mit der gesetzlichen Haftung durch das BGB ist Titel 27 mit den §§ 823 ff. Hier wird unter anderem geregelt, dass der zum Schadenersatz verpflichtet ist, wer wegen Fahrlässigkeit oder Vorsatz:
- das Leben
- den Körper
- die Gesundheit
- die Freiheit
- das Eigentum
- oder andere Rechte verletzt.
Über diese grundlegende Schadenersatzpflicht hinaus formulieren die §§ 823 ff. BGB konkrete Haftungsbestimmungen zu einzelnen Personenkreisen sowie Ausnahmen. Denn unter Umständen kann eine Haftung ausgeschlossen werden – etwa im Fall deliktunfähiger Kinder oder bei Bewusstseinsstörungen. Auf der anderen Seite kann es durchaus zu der paradoxen Situation kommen, dass Privathaushalte zwar ursächlich für einen Schaden nicht verantwortlich, aufgrund des Rechtsverhältnisses zum Verursacher aber schadenersatzpflichtig sind (Stichwort Haftung für den Verrichtungsgehilfen).
Eine weitere wesentliche rechtliche Grundlage, die im Zusammenhang der Haftpflicht eine bedeutsame Rolle spielt, ist übrigens das Straßenverkehrsgesetz (StVG). Letzteres beschäftigt sich im Abschnitt II ausschließlich mit der Haftpflicht im Straßenverkehr und gestaltet deren Rahmen in besonderer Weise aus.
Haftpflicht und Haftpflichtversicherung
Betrachtet man die gesetzlichen Rahmenbedingungen, in denen sich Schadenersatzansprüche bewegen können, entsteht schnell ein verzehrtes Bild – insbesondere im Zusammenhang mit der privaten Haftpflichtversicherung. Da Haftungsverpflichtungen durchaus aus unterschiedlichen Bereichen entstehen können – wie der Herstellung von Produkten, dem Straßenverkehr usw. – müssen Verbraucher eine differenzierte Sichtweise entwickeln.
Denn gerade im heute so wichtigen Bereich der Privathaftpflicht erfolgt eine klare Trennung unterschiedlicher „Rechtsgebiete“, was zu diversen Ausschlüssen in den einzelnen Tarifen führen kann. Für den Einzelfall hat diese Tatsache erhebliche Folgen: Nicht alle Schadensfälle sind allein durch den Abschluss einer Haftpflichtversicherung gedeckt. Sieht man sich als Verbraucher besonderen Gefahren ausgesetzt – etwa aufgrund einer Tätigkeit als Jäger oder durch die Tierhaltung – ist der Versicherungsschutz zu ergänzen. Denn im gleichen Rahmen, wie die Privathaftpflicht einzelne Leistungsbereiche ausklammert, bieten Gesellschaften Tarife mit eben jener Ausschnittsdeckung an. Es ist also grundlegend zu vermeiden, das gesetzlich auferlegte Haftpflichtrisiko mit den Leistungen der Privathaftpflichtversicherung gleichzusetzen.