Sind Tierhalter in der Privathaftpflicht versichert?
Haustiere gehören für viele deutsche Haushalte einfach dazu. Und selten macht man sich im Rahmen der Anschaffung Gedanken darüber, ob die Vierbeiner in irgendeiner Weise zum finanziellen Risiko werden können. Eine Nachlässigkeit, die gerade vor dem Hintergrund der Haftung von Tierhaltern schnell zum Bumerang werden kann. Obwohl ein Schaden nicht vom Halter, sondern vom Tier verursacht wird, regelt das Bürgerliche Gesetzbuch klar, dass der Tierhalter zur Verantwortung gezogen wird.
Und auch, wenn man Katzen oder kleineren Hunderassen kein wirkliches Schadenspotenzial zutraut – das finanzielle Risiko eines Schadens kann beträchtliche Ausmaße annehmen. Die Rede ist in diesem Zusammenhang weniger von Sachschäden. Wirklich teuer werden Personenschäden, die nicht nach wenigen Wochen folgenlos ausgeheilt sind, sondern schwere Beeinträchtigungen nach sich ziehen. Beispielsweise können Infektionen, ausgelöst durch einen Hundebiss, den Heilungsprozess erschweren. Oder das Haustier hat im Straßenverkehr einen schweren Verkehrsunfall verursacht. Egal, wie genau der Schaden zustande gekommen ist – Personenschäden bleiben selten eine Lappalie.
Und wer als Tierhalter deren Folgen tragen muss, steht finanziell schnell mit dem Rücken zur Wand. Wie handhaben die Haftpflichtversicherer aber diese Schadensart? Werden Tierhalter überhaupt vom Geltungsbereich der privaten Haftpflichtversicherung erfasst?
Inhaltsverzeichnis
Schäden durch Haustiere – auf die Größe kommt es an
Grundsätzlich unterliegen Haftungsfragen im Zusammenhang mit der privaten Haltung von Haustieren § 833 BGB. Haushalte, die sich für tierische Mitbewohner entscheiden, müssen vor diesem Hintergrund damit rechnen, dass Schadenersatzforderungen auf sie zukommen – im schlimmsten Fall für Personenschäden. Einzige Ausnahme: Man hat als Tierhalter die im Alltag notwendige Sorgfalt erkennen lassen – oder es wäre auch bei deren Anwendung zum Schaden gekommen. Und dass es im Alltag von Tierhaltern zu teilweise kuriose Schadensszenarien kommen kann, zeigt das Beispiel eines vor dem Landgericht Hannover verhandelten Verfahrens (Az.: 18 S 86/04), in dem es um die Haftungsfrage für den verloren gegangenen Zahnersatzes ging. Letzterer wäre mit einer Schadenshöhe von rund 4.000 Euro für den Halter durchaus teuer geworden – wenn nicht der Versicherer hätte einspringen müssen.
Betrachtet man die rechtliche Situation, ist eine gesetzliche Haftung für die private Haustierhaltung in jedem Fall zu erkennen. Einfach blind lassen sich die meisten Gesellschaften trotzdem nicht für den Schaden in Anspruch nehmen. Warum? Der Grund für die ablehnende Haltung ist im Kleingedruckten zur Privathaftpflichtversicherung zu suchen – genauer in den Risikobeschreibungen. Letztere tauchen unter dem Begriff Muster-Bedingungsstruktur IX bereits beim GDV (Gesamtverband der deutschen Versicherungswirtschaft auf) und sprechen in Bezug auf den Geltungsbereich der Haftpflichtversicherung für Tierhalter eine klare Sprache. Unter Ziffer 1.7 wird eine Leistungsübernahme für zahme Haustiere (inklusive von gezähmten Kleintieren und Bienen) zwar in Aussicht gestellt. Hunde, Pferde, Rinder (sowie sonstige Zug- und Reittiere) sind davon allerdings ausgenommen.
Kommt es zu einem Schaden durch die genannten Haustiere, ist eine Regulierung durch die private Haftpflichtversicherung ausgeschlossen. Eine Tatsache, die viele Tierhalter treffen dürfte. Denn auch wenn es sich bei den Muster-Bedingungsstruktur IX lediglich um ein Gestaltungsbeispiel handelt – viele Gesellschaften arbeiten für die Praxis mit ähnlich formulierten Risikobeschreibungen. Besitzer von Kleintieren (Ziervögel, Nagetiere, Katzen usw.) genießen den Schutz ihrer Haftpflichtversicherung. Bei Haltern von Hunden und Pferden endet dagegen der Geltungsbereich der Privathaftpflichtversicherung – hier greift einer der wenig bekannten, aber folgenschweren Ausschlüsse. Denn die Tragweite dieses Ausschlusses reicht mitunter weiter als viele Halter denken.
Übersicht zum Schutz von privaten und gewerbsmäßigen Tierhaltern in der Haftpflichtversicherung (die Ausgestaltung des Versicherungsschutzes kann vor dem Hintergrund individueller Versicherungsbedingungen für einzelne Bereiche in bestimmten Tarifen teilweise abweichen)
Gerade für Pferdehalter kann zu Problemen kommen, wenn es um das sogenannte Flur- und Gewässerschadensrisiko geht. Machen sich die Vierbeiner selbständig und gehen eigene Wege, wird deren Haltung zu einem schwer zu kalkulierenden Risiko. Verbissschäden oder Ernteausfälle sind nur zwei mögliche Folgen, die zu einem teuren Spaß werden können. Hinzu kommt der ungewollte Deckakt. Hier droht gerade im Zuchtwesen ein finanzieller Schaden, der sich schnell auf einen vier- bis fünfstelligen Betrag belaufen kann, wenn zum Beispiel der ungewollte Nachwuchs aufgezogen werden muss und es auf diese Weise zu einem Zuchtausfall kommt. Aber auch aus Sicht einiger Hundehalter treten Probleme auf, die keinesfalls unterschätzt werden sollten. Was passiert beispielsweise, wenn es zwischen dem eigenen Vierbeiner und einem anderen Hund zur Beißattacke kommt und zu Hilfe eilende Personen verletzt werden? Oder ein Hund andere Haustiere – etwa Pferde auf einer Koppel – angreift? Situationen, in denen Schwierigkeiten fast schon vorprogrammiert sind. Und denen man nur ungern ohne Absicherung gegenübersteht.
Éine Haftpflichtversicherung nur für Tierhalter
Fakt ist: Als Tierhalter muss man im Rahmen der privaten Haftpflichtversicherung einfach genau hinschauen. Und wird – sofern man Interesse an Sicherheit und Vorsorge hat – enttäuscht darüber sein, dass die Gesellschaften im Bereich der allgemeinen Privathaftpflichtversicherung eher ablehnend reagieren. Eine Situation, mit der man sich aber nicht tatenlos abfinden muss. Denn auch wenn die Haftung für Hunde, Pferde etc. zu den Leistungsausschlüssen gehört – ganz außen vor ist sie im Bereich der Haftpflichtpolicen nicht. Im Gegenteil: Die Tierhalterhaftung gehört zu den Leistungselementen, für welche sich in der Vergangenheit separate Tarife entwickelt haben.
Diese beinhalten genau jene ausgeschlossenen Leistungen der allgemeinen Haftpflicht und greifen im Rahmen der Ausschnittsdeckung den Sicherheitsgedanken vieler Tierhalter für den Alltag auf.
Auch wenn im Alltag schnell der Eindruck entsteht, dass eine Tierhalter-Haftpflichtversicherung in jedem Fall greift, sollten die Versicherungsbedingungen sowie die Beschreibungen der Tarif sehr genau studiert werden. Mitunter verbergen sich hier Leistungsausschlüsse, die zum Bumerang werden. Bestes Beispiel ist die Bedeutung der Rasse in der Hundehaftpflichtversicherung. Da in Deutschland diverse Rassen als potenziell gefährlich eingestuft werden, ist deren Absicherung besonders problematisch. Wird ein Rassewechsel vom Besitzer nicht angezeigt, kann es letztlich zu Problemen kommen – die bis zum Verlust des Versicherungsschutzes reichen.
Die Berücksichtigung von Haftungsrisiken in der Tierhaltung ist generell zu empfehlen. Gerade, wenn man die Zucht bestimmter Rassen – egal ob Katzen, Hunde usw. – für sich entdeckt hat, muss allerdings ein weiterer Aspekt in Erwägung gezogen werden. Überstiegen die Zuchtbemühungen und Zuchterfolge einen gewissen Umfang, kann von außen eine gewerbsmäßige Zucht/Tierhaltung unterstellt werden. Folgt man den Versicherungsbedingungen der Privathaftpflicht- und Tierhalterversicherung, wird dieser Bereich von beiden Versicherungsvarianten nicht mehr gedeckt – es bleibt dann nur der gewerbliche Haftpflichtschutz.