Die Vorsorgeversicherung in der Privathaftpflicht
Eine Versicherung schützt gegen bekannte Risiken. Ein Umstand, welcher in der privaten Haftpflichtversicherung durchaus zu einem Problem werden kann. Warum? Angenommen, ein Versicherungsnehmer schließt den Vertrag zur Privathaftpflicht als Mieter ab. Für den Versicherer ergeben sich aus dieser Lebenssituation heraus klare Risikobereiche. Was passiert aber, wenn sich der Versicherte zum Kauf einer Immobilie entschließt? Es kommen plötzlich Risiken dazu, die bisher für den Vertrag keine Rolle gespielt haben.
Beispielsweise sind Immobilienbesitzer in Deutschland in viel stärkerem Umfang in puncto Verkehrssicherungspflicht gefragt als Mieter. Ist eine Absicherung im Rahmen der privaten Haftpflichtversicherung für diese „neuen“ Risikobereiche ausgeschlossen? Oder greift der Versicherungsschutz auf dann, wenn man es mit dem Beseitigen feuchten Herbstlaubs nicht ganz so genau genommen hat?
Grundsätzlich schließt die Deckungszusage einer Haftpflichtversicherung nur die Risikobereiche ein, die zum Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung bekannt sind. Da bereits das Beispiel aber zeigt, wie schnell sich Situationen verändern können, muss die Haftpflicht – zumindest aus Sicht der Versicherten – dieser Tatsache Rechnung tragen. Dies betrifft vor allem neue hinzukommende Gefahren.
Aus diesem Grund existiert in der Haftpflichtversicherung die sogenannte Vorsorgeversicherung. Letztere erfüllt den einfachen Zweck der pauschalen Deckung neu hinzukommender Gefahren. Besonders wichtig wird dieser Aspekt, wenn sich die Lebensumstände – wie beispielhaft gezeigt – grundlegend ändern. Klar abzutrennen ist hier übrigens die Erweiterung von bereits versicherten Risiken. Dies kann sowohl qualitativ wie auch quantitativ erfolgen. Für eine quantitative Risikoerweiterung würde beispielsweise das Hinzukommen eines 2. Pferdes in der Tierhalterhaftpflicht oder ein 2. Kind in Familientarifen sprechen.
Die Tücken der Vorsorgeversicherung
Mit der Vorsorgeversicherung sind Verbraucher im Rahmen der Privathaftpflicht auf der sicheren Seite – wenn sich deren Lebensumstände verändern. Zumindest lässt sich dies bei einer oberflächlichen Betrachtung so festhalten. In der Praxis kann sich der Versicherungsnehmer dennoch nicht entspannt zurücklehnen. Hintergrund ist die Tatsache, dass im Rahmen der Vorsorgeversicherung oft eine Summenbegrenzung gilt. Tritt ein Schaden auf, ist die versicherte Deckungssumme niedriger – es kann eine gefährliche Versicherungslücke entstehen.
– Versicherer | – Deckungssumme der Vorsorgeversicherung |
---|---|
– HUK Coburg | – 1 Mio. Euro (für Personen- und Sachschäden je Schadensereignis) |
– CosmosDirekt | – 3 Mio. Euro (pauschal für Personen- und Sachschäden) bzw. 150.000 Euro (für Vermögensschäden) |
– DEVK | – 3 Mio. Euro (pauschal für Personen- und Sachschäden) bzw. 250.000 Euro (für Vermögensschäden) |
– WWK | – 250.000 Euro Personenschäden und 75.000 Euro für Sachschädenschäden |
Einige Beispiele zur Summenbegrenzung für die Vorsorgeversicherung in der Haftpflichtversicherung anhand zufällig ausgewählter Versicherungsunternehmen (Quelle: AHB der einzelnen Versicherungsgesellschaften Stand Februar 2013; Hinweis: sind im Versicherungsschein niedrigere Deckungssummen vereinbart, kann im Einzelfall die Summenbegrenzung von der genannten Deckung abweichen)
Darüber hinaus zieht die Vorsorgeversicherung eine Anzeigepflicht nach sich. Auf Nachfrage (nicht selten als beigedruckter Hinweis zur Prämienrechnung gestaltet) muss der Versicherungsnehmer die neu hinzugekommenen Risiken mitteilen. Im Fall einer verspäteten Mitteilung – oder wenn sich Gesellschaft und Verbraucher über den Beitrag für die neuen Gefahren nicht einig werden – verfällt der Versicherungsschutz rückwirkend. Aus den genannten Gründen zahlt es sich im Alltag durchaus aus, den Aspekt der Vorsorgeversicherung im Auge zu behalten.
Von der Vorversicherung werden nicht alle hinzukommenden Risiken automatisch erfasst. Beispielsweise können jene Gefahren, die voraussichtlich weniger als 12 Monate bestehen, in der Vorsorgeversicherung ausgeschlossen sein.