Beginn und Ende der Versicherung
Eine private Haftpflichtversicherung gilt solange, wie zwischen Gesellschaft und Versicherungsnehmer ein Vertrag besteht. Eine Tatsache, die auf den ersten Blick zwar mehr als trivial erscheint, allerdings im Detail durchaus genauer unter die Lupe genommen werden sollte. Denn die Versicherung beginnt nicht bereits mit der Unterschrift unter den Vertrag – sondern erst mit dem im Versicherungsvertrag genannten Datum. Hinzu kommt ein weiterer Aspekt: die pünktliche Beitragszahlung.
Im Versicherungsrecht wird gerade dem ersten Beitrag eine besondere Bedeutung eingeräumt. So beginnt nach den AHB des GDV die wirksame Absicherung erst, wenn der Beitrag wie vereinbart geleistet wurde. Bezüglich des Endes einer Haftpflichtversicherung gibt es aus Sicht der Versicherungsnehmer einige Besonderheiten im Auge zu behalten. In vielen Fällen werden die Policen für die Dauer von einem Jahr abgeschlossen – und enthalten eine separate Verlängerungsklausel. Nutzt beispielsweise der Versicherungsnehmer nicht die Möglichkeit der ordentlichen Kündigung, setzt sich der Vertrag fort – um ein weiteres Jahr. Grundlage hierfür ist § 11 VVG (Versicherungsvertragsgesetz).
Eine Haftpflichtversicherung kann natürlich auch über ausgedehntere Laufzeiten – beispielsweise 5 Jahre – abgeschlossen werden. In diesem Fall ist eine vorzeitige Beendigung des Vertrags möglich – sofern das dritte Versicherungsjahr bereits begonnen hat. Nach § 11 Abs. 4 VVG kann zu dessen Ende der Vertrag wirksam (mit einer Kündigungsfrist von 3 Monaten) aufgelöst werden. Die ordentliche Kündigung ist aber nur eine Möglichkeit, wie Versicherungsnehmer den Vertrag zur Haftpflichtversicherung auflösen können. Speziell, wenn sich der Beitrag ändert, aber eine Anpassung der Leistung ausbleibt, bietet sich eine weitere Chance – in Form der außerordentlichen Kündigung.
Gezogen werden kann diese Trumpfkarte etwa, wenn sich durch eine Neueinordnung in die Regional- oder Typklasse Veränderungen in der Prämie zur Kfz-Haftpflichtversicherung ergeben. Allerdings heißt es in diesem Zusammenhang handeln – dann die Frist für eine wirksame Kündigung ist auf vier Wochen begrenzt. Anschließend setzt sich der Vertrag fort.
Aufgrund der Rahmenbedingungen durch das Versicherungsvertragsgesetz bieten sich darüber hinaus weitere Möglichkeiten, durch welche der Vertrag enden kann. Kommt es zu einem Schadensfall und verweigert der Versicherer die Regulierung bzw. lehnt den Schadenersatzanspruch ab, können Versicherungsnehmer den Vertrag beenden – wieder unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen. Eine Tatsache, die übrigens auch dann gilt, wenn die Gesellschaft den Versicherten von den erhobenen Ansprüchen freigestellt hat.
Der Griff zur außerordentlichen Kündigung nach einem Schaden steht nicht nur den Verbrauchern offen. Auch die Gesellschaften können dieses Instrument nutzen – unter den gleichen Voraussetzungen des VVG.
Wann endet der Versicherungsvertrag nach einer Kündigung aber genau? Viele Haushalte sind der Ansicht, dass mit der Kündigung auch der Vertrag beendet ist. Allerdings können zwischen beiden Ereignissen Monate liegen. Bestes Beispiel ist die reguläre Kündigung zum Ende der Vertragslaufzeit – etwa, wenn der Vertrag bis zum 31. Dezember läuft. Wer bereits im August weiß, dass er eine neue Privathaftpflicht bei einem anderen Versicherer abschließt, kann durchaus schon jetzt die Kündigung aussprechen. Wirksam wird diese aber erst mit Ablauf der Vertragslaufzeit – also zum Jahresende.
Verschiedene Tarife der Allgemeinen Haftpflichtversicherung brauchen im Übrigen keine separate Kündigung durch den Versicherungsnehmer. In den Versicherungsbedingungen – beispielsweise zur Bauherrenhaftpflichtversicherung – werden in der Regel konkrete Szenarien benannt, bei deren Eintritt die Versicherung automatisch endet. Dies wäre beispielsweise beim Wegfall des versicherten Risikos (dem Abschluss der Bautätigkeit) so oder wenn das vertraglich vereinbarte Ende der Laufzeit erreicht ist. In beiden Fällen endet der Versicherungsschutz auch ohne schriftliche Kündigung durch eine der Vertragsparteien.