Fahrlässigkeit
Im Zusammenhang mit Haftungsfragen treten einige Begriffe immer wieder in Erscheinung. Dazu gehört neben dem Vorsatz auch die Fahrlässigkeit. Letztere ist bereits Bestandteil des § 823 BGB und einer der Anspruchsgründe, vor dessen Hintergrund Geschädigte einen Ersatzanspruch geltend machen können. Beide Begriffe werden im Alltag meist achtlos gebraucht, sind aber für die Haftungsfragen durchaus von Bedeutung.
Allgemein wird Fahrlässigkeit als ein Mangel an der nötigen Sorgfalt beschrieben. Hervor geht diese Definition aus § 276 Abs. 2 BGB. Was allerdings diese nötige Sorgfalt genau umfasst, ist hier nicht eingehender beschrieben. Vielmehr handelt es sich um einen Handlungsmaßstab, der individuell festgelegt wird. Fahrlässigkeit lässt erkennen, wer eine Handlung ohne die Sorgfalt ausführt, die andere, gewissenhaft handelnde Angehörige derselben Personengruppe erkennen lassen würden.
Einfache und grobe Fahrlässigkeit
Eines der klassischen Beispiele für (grobe) Fahrlässigkeit wäre das Fahren über eine rote Ampel oder die mangelnde Aufsicht über brennende Kerzen. Gemein ist beiden Beispielen, dass die Folgen der Handlung zwar erkennbar und vermeidbar sind, ein mögliches Schadensereignis (Unfall, Wohnungsbrand) letztlich aber nicht willentlich herbeigeführt wurde. Die unterschiedliche Betrachtungsweise der Fahrlässigkeit vor dem Hintergrund des Erkenntnishorizonts einzelner Personengruppen hat übrigens fundamentale Auswirkungen auf die Regelung der Haftungsfrage.
Anders als bei einem Erwachsenen, von dem die Folgen unbeaufsichtigt brennender Kerzen durchaus eingeschätzt werden können, ist eine ähnliche Einsicht von drei- oder vierjährigen Kindern nicht zu erwarten. Ein fahrlässiges Verschulden von Brandschäden im Sinne des § 823 BGB wäre in diesem Fall also mehr als fraglich. Die aufsichtführende Person müsste sich an dieser Stelle allerdings fragen lassen, inwiefern sie der Aufsichtspflicht nachgekommen ist – oder vielleicht fahrlässig im Sinne von § 832 BGB gehandelt hat.
Fahrlässigkeit ist allerdings nicht gleich Fahrlässigkeit. In der Rechtsprechung sowie im Rahmen des Versicherungswesens sind zwei Abstufungen des Begriffs bekannt – leichte und grobe Fahrlässigkeit. Das Besondere: Während die leichte bzw. einfache Form der Fahrlässigkeit über § 276 Abs. 2 BGB konkret als Sorgfaltspflichtverletzung umschrieben wird, ist der Begriff einer groben Fahrlässigkeit nicht eingehender im gesetzgeberischen Kontext definiert.
Grobe Fahrlässigkeit wird deshalb allgemein als besonders schwere Form angesehen, wenn die nötige Sorgfalt in erheblicher Weise außer Acht gelassen wurde. In der Rechtsprechung wird grobe Fahrlässigkeit dann unterstellt, wenn nicht bedacht wird, was offensichtlich einleuchten müsse. So ist beispielsweise in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs von grober Fahrlässigkeit dann die Rede, wenn eine auffallende Sorglosigkeit – über das Maß anderer Fahrlässigkeitshandlungen des täglichen Lebens hinaus – erkennbar ist.
Beispiele für fahrlässige Handlungen – und deren Folgen
Da Fahrlässigkeit im gesetzlichen Rahmen für Laien relativ unklar definiert ist, ergeben sich aus Sicht vieler Verbraucher hier erhebliche Verständnisprobleme. Denn ob man als Betroffener tatsächlich einfache und naheliegende Gedanken bzw. Überlegungen nicht angestellt hat, ist eine Einzelfallentscheidung. Allerdings lassen sich aus der bisherigen Rechtsprechung einige Beispiele ableiten, an denen die Tragweite der Fahrlässigkeit durchaus nachvollziehbar wird.
So sieht man sich durchaus dem Vorwurf grober Fahrlässigkeit ausgesetzt, wenn man vom Sonnenlicht geblendet eine Ampel überfährt – und es zum Verkehrsunfall kommt. Der Vorwurf: Beim Anstellen einfacher Überlegungen hätte offensichtlich sein müssen, dass man bei dieser deutlichen Einschränkung der Sicht hätte stoppen müssen. Wer hier die nötige Sorgfalt vermissen lässt, hat mitunter schlechte Karten – wie ein Urteil des LG Münster beweist (Az.: 015 O 141/09).
Ein weiteres Beispiel, in dem auch die Rechtsprechung den Vorwurf der groben Fahrlässigkeit anerkennt, wäre das Belassen des Schlüssels in der Jackentasche, wenn diese in belebtem Umfeld unbeaufsichtigt bleibt. Allerdings fallen nicht alle Situationen, in denen auf den ersten Blick grobe Fahrlässigkeit als Ursache in Frage kommt, tatsächlich in diese Kategorie. Dies wäre zum Beispiel der Fall, wenn der Autoschlüssel versehentlich im Schloss vergessen wird – etwa beim Entladevorgang (siehe dazu als Beispiel OLG Düsseldorf v. 27. Oktober 1998).
Fahrlässigkeit und die Haftpflichtversicherung
Welche Auswirkung hat die Fahrlässigkeit aber für den Bereich der privaten Haftpflichtversicherung? Grundsätzlich sind Ersatzansprüche, die Dritte gegen den Versicherungsnehmer bzw. dessen Versicherung erheben, aufgrund von einfacher Fahrlässigkeit versichert. Bezüglich Situationen, in denen grobe Fahrlässigkeit eine Rolle spielt, kann die Versicherung zwar immer noch in Anspruch genommen werden. Allerdings nicht zu 100 Prozent. Auf Grundlage der Regelungen im Versicherungsvertragsgesetz haben die Gesellschaften nach § 81 VVG das Recht, in diesem Fall ihre Leistung entsprechend der Schwere der Fahrlässigkeit zu verringern. Im Ernstfall kann es aufgrund dieser Rechte dazu kommen, dass die Versicherer nur 50 Prozent der ursprünglichen Leistung erbringen.
Es ist vor diesem Hintergrund durchaus sinnvoll, sich als Versicherungsnehmer mit dem Begriff der groben Fahrlässigkeit zu beschäftigen – auch im Hinblick auf die eigene Haftpflichtversicherung und deren Versicherungsbedingungen.